Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 5923 F/1984
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
83/15/0129
Entscheidungsdatum
27.09.1984
Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Beachte
Besprechung in:
ÖStZ 1986/8, S 89;
AnwBl 1985/4, S 197;
Rechtssatz
Die Gebührenfreiheit für Sicherungsgeschäfte nach § 20 Z 5 GebG setzt zwar eine Beurkundung des Kreditvertrages voraus, die dem Abschluß des Sicherungsgeschäftes zeitlich vorangeht oder zumindest gleichzeitig erfolgt (Hinweis E 8.9.1983, 82/15/0030) doch dürfen geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vertragsgestaltung ergeben, nicht zu einem Verlust der Befreiung führen.Die Gebührenfreiheit für Sicherungsgeschäfte nach Paragraph 20, Ziffer 5, GebG setzt zwar eine Beurkundung des Kreditvertrages voraus, die dem Abschluß des Sicherungsgeschäftes zeitlich vorangeht oder zumindest gleichzeitig erfolgt (Hinweis E 8.9.1983, 82/15/0030) doch dürfen geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vertragsgestaltung ergeben, nicht zu einem Verlust der Befreiung führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983150129.X01
Im RIS seit
27.09.1984
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009
Dokumentnummer
JWR_1983150129_19840927X01