Verwaltungsgerichtshof
27.09.1984
83/15/0129
Die Gebührenfreiheit für Sicherungsgeschäfte nach Paragraph 20, Ziffer 5, GebG setzt zwar eine Beurkundung des Kreditvertrages voraus, die dem Abschluß des Sicherungsgeschäftes zeitlich vorangeht oder zumindest gleichzeitig erfolgt (Hinweis E 8.9.1983, 82/15/0030) doch dürfen geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vertragsgestaltung ergeben, nicht zu einem Verlust der Befreiung führen.
Besprechung in:
ÖStZ 1986/8, S 89;
AnwBl 1985/4, S 197;