Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1984

Geschäftszahl

83/15/0129

Rechtssatz

Die Gebührenfreiheit für Sicherungsgeschäfte nach Paragraph 20, Ziffer 5, GebG setzt zwar eine Beurkundung des Kreditvertrages voraus, die dem Abschluß des Sicherungsgeschäftes zeitlich vorangeht oder zumindest gleichzeitig erfolgt (Hinweis E 8.9.1983, 82/15/0030) doch dürfen geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vertragsgestaltung ergeben, nicht zu einem Verlust der Befreiung führen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1986/8, S 89;

AnwBl 1985/4, S 197;