Ein Ausschluß vom Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs 2 UStG 1972 idF 1975/636 und gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1972 idF 1977/645 kommt auch bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht, da nichts in den zitierten Rechtsvorschriften darauf hindeutet, daß ihr Anwendungsbereich auf Unternehmen bestimmter Rechtsform beschränkt ist bzw daß hievon zwar Körperschaften des privaten Rechts, nicht aber Körperschaften des öffentlichen Rechts hiedurch betroffen wären.Ein Ausschluß vom Vorsteuerabzug gemäß Paragraph 12, Absatz 2, UStG 1972 in der Fassung 1975/636 und gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1972 in der Fassung 1977/645 kommt auch bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts in Betracht, da nichts in den zitierten Rechtsvorschriften darauf hindeutet, daß ihr Anwendungsbereich auf Unternehmen bestimmter Rechtsform beschränkt ist bzw daß hievon zwar Körperschaften des privaten Rechts, nicht aber Körperschaften des öffentlichen Rechts hiedurch betroffen wären.