Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/14/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/14/0251

Entscheidungsdatum

26.06.1984

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Bei einer Schätzung kann nicht auf eine bestimmte Ausgabenpost in ziffernmäßig feststehender Höhe Bedacht genommen werden, weil das Ziel der Schätzung, so annähernd wie möglich die Besteuerungsgrundlagen INSGESAMT zu ermitteln, dadurch in verzerrender Weise beeinträchtigt würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983140251.X01

Im RIS seit

26.06.1984

Dokumentnummer

JWR_1983140251_19840626X01