Die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ist auch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Abgabepflichtigen zulässig, wenn die Verpflichtung gemäß § 217 BAO bereits vor der Konkurseröffnung entstanden ist und damit gemäß § 220 BAO der Säumniszuschlag fällig war.Die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ist auch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Abgabepflichtigen zulässig, wenn die Verpflichtung gemäß Paragraph 217, BAO bereits vor der Konkurseröffnung entstanden ist und damit gemäß Paragraph 220, BAO der Säumniszuschlag fällig war.