Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/12/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11318 A/1984

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/12/0019

Entscheidungsdatum

13.02.1984

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Es kann als notorisch betrachtet werden und bedarf daher keiner weiteren Ermittlungen, dass für die Funktion eines nicht approbationsbefugten Sachbearbeiters in einem Bundesministerium regelmäßig schon Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, herangezogen werden, wenn sie nur eine gewisse dienstliche Praxis und Erfahrung mitbringen. Diese Tätigkeit kann daher in der Regel nicht erst von Beamten der Verwendungsgruppe A, Dkl römisch sieben, erwartet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983120019.X01

Im RIS seit

22.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1983120019_19840213X01

Rechtssatz für 83/12/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11318 A/1984

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/12/0019

Entscheidungsdatum

13.02.1984

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Verrichtet ein Beamter einer niedrigeren Dienstklasse einen Dienst, zu dem in der Regel nur Beamte ab einer bestimmten Dienstklasse herangezogen werden, und verrichtet er ihn dauernd im Sinne des Gesetzes, dann gebührt diesem Beamten die Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983120019.X02

Im RIS seit

22.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1983120019_19840213X02

Rechtssatz für 83/12/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11318 A/1984

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/12/0019

Entscheidungsdatum

13.02.1984

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ob eine bestimmte, der Verwendungsgruppe A zugeordnete Tätigkeit von Beamten dieser Verwendungsgruppe schon ab der römisch drei, römisch vier, römisch fünf oder aber erst ab der Dienstklasse römisch sieben erwartet werden kann, kann nach dem Charakter der Verwendung selbst und den dabei gestellten Anforderungen allein nicht beantwortet werden. Einem Beamten der Verwendungsgruppe A, insbesondere in einem Ministerium, muss im Hinblick darauf, dass für diese Verwendungsgruppe das höchste Maß an Ausbildung und Vorbildung gefordert wird, die Lösung aller, auch der schwierigsten Verwaltungssachen zugemutet werden (Hinweis E 16.5.1979, 0546/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983120019.X03

Im RIS seit

22.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1983120019_19840213X03

Rechtssatz für 83/12/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11318 A/1984

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

83/12/0019

Entscheidungsdatum

13.02.1984

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1088/75 E 25. Mai 1976 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der objektiven Anspruchsvoraussetzung für eine Zulage gem Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, kommt es nicht auf die Dienstklasse an, der die vergleichbaren Beamten (hier: Leiter der Verbrauchsteuerabteilungen) zur Zeit der Fällung der angefochtenen Berufungsentscheidung angehört haben, sondern darauf, wie sie im Zeitpunkt ihrer Betrauung mit dieser Funktion eingestuft gewesen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983120019.X04

Im RIS seit

22.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1983120019_19840213X04

Rechtssatz für 83/12/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11318 A/1984

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

83/12/0019

Entscheidungsdatum

13.02.1984

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Für die Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 ist es ohne Bedeutung, dass nunmehr jener Abteilung, in welcher der Beamte einer niedrigeren als der Dienstklasse römisch sieben Dienst versieht, ein weiterer Referent der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch acht, zugeteilt wurde, dass der Beamte, welcher bis zu dieser Zuteilung neben dem Leiter der einzige Beamte der Verwendungsgruppe A in der Abteilung war, in dessen Abwesenheit ein gewisses Maß an Stellvertretung wahrnimmt (Hinweis E 16.5.1979, 0546/79) und dass er hinsichtlich "entscheidungsvorbereitender Erledigungen" auch eine Approbationsbefugnis besitzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983120019.X05

Im RIS seit

22.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1983120019_19840213X05