Für die Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30 a Abs 1 Z 2 GehG 1956 ist es ohne Bedeutung, dass nunmehr jener Abteilung, in welcher der Beamte einer niedrigeren als der Dienstklasse VII Dienst versieht, ein weiterer Referent der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, zugeteilt wurde, dass der Beamte, welcher bis zu dieser Zuteilung neben dem Leiter der einzige Beamte der Verwendungsgruppe A in der Abteilung war, in dessen Abwesenheit ein gewisses Maß an Stellvertretung wahrnimmt (Hinweis E 16.5.1979, 0546/79) und dass er hinsichtlich "entscheidungsvorbereitender Erledigungen" auch eine Approbationsbefugnis besitzt.Für die Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 ist es ohne Bedeutung, dass nunmehr jener Abteilung, in welcher der Beamte einer niedrigeren als der Dienstklasse römisch sieben Dienst versieht, ein weiterer Referent der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch acht, zugeteilt wurde, dass der Beamte, welcher bis zu dieser Zuteilung neben dem Leiter der einzige Beamte der Verwendungsgruppe A in der Abteilung war, in dessen Abwesenheit ein gewisses Maß an Stellvertretung wahrnimmt (Hinweis E 16.5.1979, 0546/79) und dass er hinsichtlich "entscheidungsvorbereitender Erledigungen" auch eine Approbationsbefugnis besitzt.