Verwaltungsgerichtshof
13.02.1984
83/12/0019
Ob eine bestimmte, der Verwendungsgruppe A zugeordnete Tätigkeit von Beamten dieser Verwendungsgruppe schon ab der römisch drei, römisch vier, römisch fünf oder aber erst ab der Dienstklasse römisch sieben erwartet werden kann, kann nach dem Charakter der Verwendung selbst und den dabei gestellten Anforderungen allein nicht beantwortet werden. Einem Beamten der Verwendungsgruppe A, insbesondere in einem Ministerium, muss im Hinblick darauf, dass für diese Verwendungsgruppe das höchste Maß an Ausbildung und Vorbildung gefordert wird, die Lösung aller, auch der schwierigsten Verwaltungssachen zugemutet werden (Hinweis E 16.5.1979, 0546/79).