Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/10/0288

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/10/0288

Entscheidungsdatum

23.09.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Fall2 idF 1977/232;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen, mögen sie vom Täter unmittelbar durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Verwendung von Werkzeugen, Lautsprechern udgl oder mittelbar dadurch hervorgerufen werden, dass sich der Täter eines willenlosen, wenn auch lebenden Werkzeuges bedient, wie etwa eines bellenden Hundes. Das Erregen störenden Lärms geschieht ungebührlicherweise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss (Hinweis E 25.10.1948, 1192/47, VwSlg 543 A/1948).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983100288.X01

Im RIS seit

16.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100288_19850923X01