Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/10/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/10/0072

Entscheidungsdatum

25.05.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0112 E 27. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "Anbahnung" von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution ist jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, dass dieses Verhalten auch im konkreten Fall von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der gewerbsmäßigen Unzucht zugeordnet worden wäre. (Hinweis auf E vom 24.3.1981, 3397/80, E 5.5.1981, 2519/80, E vom 30.6.1981, 2521/80, E vom 13.10.1981, 81/11/0019, E vom 27.10.1981, 81/11/0033 alles zu Paragraph 14, Litera b, LAG Tirol sowie VJ zu LPStG Slbg bzw. Vlbg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100072.X01

Im RIS seit

02.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100072_19830525X01

Rechtssatz für 83/10/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/10/0072

Entscheidungsdatum

25.05.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0054 E 14. Februar 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Dass ein mündliches - allgemein (nach dem Inhalt) verständliches - Angebot zur Ausübung eines entgeltlichen Geschlechtverkehrs unter den Begriff der "Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution" fällt, liegt auf der Hand, sodass es unerheblich ist, ob dieses Angebot in einem PKW gestellt wurde, welcher sich in Fahrt befunden hat, mag dies im Beschwerdefall auch unter vier Augen erfolgt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100072.X02

Im RIS seit

02.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100072_19830525X02

Rechtssatz für 83/10/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/10/0072

Entscheidungsdatum

25.05.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1579/73 E 24. Mai 1974 VwSlg 8619 A/1974 RS 4

Stammrechtssatz

Der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß dieser in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, daß, sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Würdigung der Beweise keinen anderen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100072.X03

Im RIS seit

02.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100072_19830525X03