Gemäß Art II Abs 5 GVG Novelle 1973, der zufolge des Art II Abs 2 der Wiederverlautbarungskundmachung der Slbg Landesregierung, LGBl Nr 8/1974, unberührt blieb, findet auf flächenmäßige Großprojekte, welche in einem Gemeindeteil entsprechend den strukturellen Entwicklungszielen der Gemeinde und der überörtlichen Raumplanung bereits am 7.7.1972 in Verwirklichung standen, § 13 Abs 1 lit c und lit d GVG idF des Art I der GVG Novelle 1973 keine Anwendung, woraus sich ergibt, dass bei derartigen Großprojekten auf eine drohende Überfremdung (hier: mehr als 50 % der Miteigentumsanteile an Ausländer) nicht Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 5, GVG Novelle 1973, der zufolge des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Wiederverlautbarungskundmachung der Slbg Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1974,, unberührt blieb, findet auf flächenmäßige Großprojekte, welche in einem Gemeindeteil entsprechend den strukturellen Entwicklungszielen der Gemeinde und der überörtlichen Raumplanung bereits am 7.7.1972 in Verwirklichung standen, Paragraph 13, Absatz eins, Litera c und Litera d, GVG in der Fassung des Artikel römisch eins, der GVG Novelle 1973 keine Anwendung, woraus sich ergibt, dass bei derartigen Großprojekten auf eine drohende Überfremdung (hier: mehr als 50 % der Miteigentumsanteile an Ausländer) nicht Bedacht zu nehmen ist.