Lautet der Spruch des Straferkenntnisses, der Beschuldigte habe als Obmann eines näher bezeichneten Vereines zu verantworten, dass während eines bezifferten Zeitraumes auf Rechnung und Gefahr dieses Vereines an einen bestimmten Standort das Druckergewerbe ausgeübt worden sei, ohne dass dieser Verein über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt habe, er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 begangen, so verstößt der Spruch dieses Bescheides nicht deshalb gegen § 44a lit b VStG 1950, weil dessen § 9 VStG nicht ausdrücklich zitiert ist; auch ohne diese lässt die solcherart umschriebene Tat keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte als das nach dieser Gesetzesstelle verantwortliche Organ bestraft wurde.Lautet der Spruch des Straferkenntnisses, der Beschuldigte habe als Obmann eines näher bezeichneten Vereines zu verantworten, dass während eines bezifferten Zeitraumes auf Rechnung und Gefahr dieses Vereines an einen bestimmten Standort das Druckergewerbe ausgeübt worden sei, ohne dass dieser Verein über die erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt habe, er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 begangen, so verstößt der Spruch dieses Bescheides nicht deshalb gegen Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950, weil dessen Paragraph 9, VStG nicht ausdrücklich zitiert ist; auch ohne diese lässt die solcherart umschriebene Tat keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte als das nach dieser Gesetzesstelle verantwortliche Organ bestraft wurde.