Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 Abs 1 steht erst nach Ablauf von 24 Stunden nach Eintreffen des Gastes unter Strafsanktion.Ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, steht erst nach Ablauf von 24 Stunden nach Eintreffen des Gastes unter Strafsanktion.
Die Meldepflicht nach § 4 Abs 1 MeldeG trifft gemäß § 6 Abs 1 grundsätzlich den Unterkunftnehmer.Die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG trifft gemäß Paragraph 6, Absatz eins, grundsätzlich den Unterkunftnehmer.