Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/14/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/14/0148

Entscheidungsdatum

15.02.1983

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Unterbrechung einer der Berufsausbildung dienenden Tätigkeit eines Kindes durch eine Erkrankung auf begrenzte Zeit ist, wenn die Erkrankung nicht ihrer Art nach diese Berufsausbildung für immer unmöglich macht, für den bereits vorher erwachsenen und nach der Gesundung fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe unschädlich. Hingegen führt eine durch Erkrankung bedingte Aufgabe der der Berufsausbildung dienen Tätigkeit zum Erlöschen des Anspruches, wenn das Kind nach seiner Genesung diese Tätigkeit nicht wieder aufgenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982140148.X01

Im RIS seit

27.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1982140148_19830215X01