Verwaltungsgerichtshof
15.02.1983
82/14/0148
Die Unterbrechung einer der Berufsausbildung dienenden Tätigkeit eines Kindes durch eine Erkrankung auf begrenzte Zeit ist, wenn die Erkrankung nicht ihrer Art nach diese Berufsausbildung für immer unmöglich macht, für den bereits vorher erwachsenen und nach der Gesundung fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe unschädlich. Hingegen führt eine durch Erkrankung bedingte Aufgabe der der Berufsausbildung dienen Tätigkeit zum Erlöschen des Anspruches, wenn das Kind nach seiner Genesung diese Tätigkeit nicht wieder aufgenommen hat.