Kinder, die mit ihrer Mutter zum Zweck des ausländischen Schulbesuches im Ausland wohnen und nur in der Ferienzeit jeweils vorübergehend einen inländischen Familienwohnsitz benutzen, halten sich iSd § 5 Abs 4 FamLAG ständig im Ausland auf. Ein Rückgriff auf § 16 Abs 2 BAO zur Auslegung des § 5 Abs 4 FamLAG ist zulässig (Hinweis E 6.10.1980, 2350/79).Kinder, die mit ihrer Mutter zum Zweck des ausländischen Schulbesuches im Ausland wohnen und nur in der Ferienzeit jeweils vorübergehend einen inländischen Familienwohnsitz benutzen, halten sich iSd Paragraph 5, Absatz 4, FamLAG ständig im Ausland auf. Ein Rückgriff auf Paragraph 16, Absatz 2, BAO zur Auslegung des Paragraph 5, Absatz 4, FamLAG ist zulässig (Hinweis E 6.10.1980, 2350/79).