Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1982

Geschäftszahl

82/14/0047

Rechtssatz

Kinder, die mit ihrer Mutter zum Zweck des ausländischen Schulbesuches im Ausland wohnen und nur in der Ferienzeit jeweils vorübergehend einen inländischen Familienwohnsitz benutzen, halten sich iSd Paragraph 5, Absatz 4, FamLAG ständig im Ausland auf. Ein Rückgriff auf Paragraph 16, Absatz 2, BAO zur Auslegung des Paragraph 5, Absatz 4, FamLAG ist zulässig (Hinweis E 6.10.1980, 2350/79).