Verwaltungsgerichtshof
08.06.1982
82/14/0047
Kinder, die mit ihrer Mutter zum Zweck des ausländischen Schulbesuches im Ausland wohnen und nur in der Ferienzeit jeweils vorübergehend einen inländischen Familienwohnsitz benutzen, halten sich iSd Paragraph 5, Absatz 4, FamLAG ständig im Ausland auf. Ein Rückgriff auf Paragraph 16, Absatz 2, BAO zur Auslegung des Paragraph 5, Absatz 4, FamLAG ist zulässig (Hinweis E 6.10.1980, 2350/79).