Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/13/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/13/0012

Entscheidungsdatum

25.01.1984

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs8;
FamLAG 1967 §4 Abs1 idF 1969/195;
FamLAG 1967 §4 Abs2 idF 1969/195;

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz 8, FamLAG ist auch bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen gem Paragraph 4, Absatz 2, FamLAG zu beachten. Hat daher eine Person sowohl im Inland als auch im Ausland einen Wohnsitz, so muss sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung mit Erfolg geltend machen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982130012.X01

Im RIS seit

03.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1982130012_19840125X01

Rechtssatz für 82/13/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/13/0012

Entscheidungsdatum

25.01.1984

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs8;

Rechtssatz

Verfügt eine Person im Ausland über eine Wohnung, sei es als Eigentümer, Mieter oder auch bloß als Mitbewohner, und benützt sie diese Wohnung jahrelang und ständig aus beruflichen Gründen gemeinsam mit ihren engsten Familienangehörigen, so kann nicht gesagt werden, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982130012.X02

Im RIS seit

03.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1982130012_19840125X02