§ 2 Abs 8 FamLAG ist auch bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen gem § 4 Abs 2 FamLAG zu beachten. Hat daher eine Person sowohl im Inland als auch im Ausland einen Wohnsitz, so muss sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung mit Erfolg geltend machen zu können.Paragraph 2, Absatz 8, FamLAG ist auch bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen gem Paragraph 4, Absatz 2, FamLAG zu beachten. Hat daher eine Person sowohl im Inland als auch im Ausland einen Wohnsitz, so muss sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung mit Erfolg geltend machen zu können.