Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1984

Geschäftszahl

82/13/0012

Rechtssatz

Verfügt eine Person im Ausland über eine Wohnung, sei es als Eigentümer, Mieter oder auch bloß als Mitbewohner, und benützt sie diese Wohnung jahrelang und ständig aus beruflichen Gründen gemeinsam mit ihren engsten Familienangehörigen, so kann nicht gesagt werden, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich liegt.