Verwaltungsgerichtshof
25.01.1984
82/13/0012
Verfügt eine Person im Ausland über eine Wohnung, sei es als Eigentümer, Mieter oder auch bloß als Mitbewohner, und benützt sie diese Wohnung jahrelang und ständig aus beruflichen Gründen gemeinsam mit ihren engsten Familienangehörigen, so kann nicht gesagt werden, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich liegt.