Rechtfertigen die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so können andere Gründe, insbesondere das von der Beschwerde behauptete Vorliegen eines geringen Verschuldens, weil das Fehlverhalten des Bfrs auf seinen krankhaften Alkoholismus zurückzuführen sei, nicht mehr entscheidend sein (Hinweis E 25.6.1980 1362/77).