Die FRIST zur Erhebung der Säumnisbeschwerde läuft von dem Tage, an dem der Antrag auf Sachentschädigung bei der Stelle EINGELANGT ist, bei der er einzubringen war, und nicht von dem Tage, an dem er zur Post gegeben wurde.
Eine am letzten Tag der Frist des § 27 VwGG 1965 zur Post gegebene Beschwerde wird noch vor Ablauf dieser Frist erhoben.Eine am letzten Tag der Frist des Paragraph 27, VwGG 1965 zur Post gegebene Beschwerde wird noch vor Ablauf dieser Frist erhoben.