Der Entziehungstatbestand des § 89 Abs 2 GewO 1973 ist immer dann gegeben, wenn die in Betracht kommende Konzession ein Jahr, und zwar zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entziehung, nicht ausgeübt wurde (Hinweis E 23.2.1977, 0767/76), wobei den Gründen, die für den Nichtbetrieb maßgebend sind bzw waren, keine rechtliche Bedeutung zukommt (Hinweis E 23.12.1970, 0871/70, VwSlg 7939 A/1970, ergangen zu der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 57 Abs 2 GewO 1859).Der Entziehungstatbestand des Paragraph 89, Absatz 2, GewO 1973 ist immer dann gegeben, wenn die in Betracht kommende Konzession ein Jahr, und zwar zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entziehung, nicht ausgeübt wurde (Hinweis E 23.2.1977, 0767/76), wobei den Gründen, die für den Nichtbetrieb maßgebend sind bzw waren, keine rechtliche Bedeutung zukommt (Hinweis E 23.12.1970, 0871/70, VwSlg 7939 A/1970, ergangen zu der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, GewO 1859).