Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/11/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/11/0101

Entscheidungsdatum

27.04.1982

Index

L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Salzburg
L40055 Prostitution Sittlichkeitspolizei Salzburg

Norm

PolStG Slbg 1975 §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0112 E 27. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "Anbahnung" von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution ist jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, dass dieses Verhalten auch im konkreten Fall von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der gewerbsmäßigen Unzucht zugeordnet worden wäre. (Hinweis auf E vom 24.3.1981, 3397/80, E 5.5.1981, 2519/80, E vom 30.6.1981, 2521/80, E vom 13.10.1981, 81/11/0019, E vom 27.10.1981, 81/11/0033 alles zu Paragraph 14, Litera b, LAG Tirol sowie VJ zu LPStG Slbg bzw. Vlbg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981110101.X01

Im RIS seit

29.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1981110101_19820427X01

Rechtssatz für 81/11/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/11/0101

Entscheidungsdatum

27.04.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3273/78 E VS 25. März 1980 VwSlg 10077 A/1980 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsstrafbehörde obliegt es auf der Grundlage des Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der Fassung der Novelle 1978, ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun. Dazu gehört die Beantwortung der gem dem Paragraph 19, Absatz eins, VStG rechtserheblichen Frage nach der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, ob und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Des Weiteren sind neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat (Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 32, StGB) zu erörtern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981110101.X02

Im RIS seit

29.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1981110101_19820427X02