Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
81/10/0006
Entscheidungsdatum
01.06.1981
Index
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
Norm
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
Rechtssatz
Gebäude am Rande des verbauten Gebietes besitzen kein "Umfeld (von ca 30 bis 50 m), innerhalb dessen Bereich Werbeeinrichtungen noch zur geschlossenen Ortschaft zählen würden. Von diesem Grundsatz sind insofern Ausnahmen denkbar, als Werbeeinrichtungen an einem Gebäude selbst angebracht sind oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befinden, dass die Werbeeinrichtungen sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981100006.X01
Im RIS seit
21.04.2004
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009
Dokumentnummer
JWR_1981100006_19810601X01