Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/10/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/10/0006

Entscheidungsdatum

01.06.1981

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Rechtssatz

Gebäude am Rande des verbauten Gebietes besitzen kein "Umfeld (von ca 30 bis 50 m), innerhalb dessen Bereich Werbeeinrichtungen noch zur geschlossenen Ortschaft zählen würden. Von diesem Grundsatz sind insofern Ausnahmen denkbar, als Werbeeinrichtungen an einem Gebäude selbst angebracht sind oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befinden, dass die Werbeeinrichtungen sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981100006.X01

Im RIS seit

21.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1981100006_19810601X01