Verwaltungsgerichtshof
01.06.1981
81/10/0006
Gebäude am Rande des verbauten Gebietes besitzen kein "Umfeld (von ca 30 bis 50 m), innerhalb dessen Bereich Werbeeinrichtungen noch zur geschlossenen Ortschaft zählen würden. Von diesem Grundsatz sind insofern Ausnahmen denkbar, als Werbeeinrichtungen an einem Gebäude selbst angebracht sind oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befinden, dass die Werbeeinrichtungen sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortreten.