Der Paragraph 19 der Wr. Kehrverordnung und § 13 Abs 1 des Wr. Feuerpolizeigesetzes beinhalten keine selbständigen Straftatbestände, sondern verweisen nur auf andere Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften. Durch die Zitierung dieser Blankettstrafnormen wird die Vorschrift des § 44 a lit b nicht erfüllt. (Hinweis auf E vom 5.12.1980, 2876/79)Der Paragraph 19 der Wr. Kehrverordnung und Paragraph 13, Absatz eins, des Wr. Feuerpolizeigesetzes beinhalten keine selbständigen Straftatbestände, sondern verweisen nur auf andere Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften. Durch die Zitierung dieser Blankettstrafnormen wird die Vorschrift des Paragraph 44, a Litera b, nicht erfüllt. (Hinweis auf E vom 5.12.1980, 2876/79)