Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/04/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/04/0238

Entscheidungsdatum

24.09.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0479/77 E 28. Juni 1978 VwSlg 9607 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Ungeachtet der verschiedenen Ausdrucksweise ("Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973" bzw "Verläßlichkeit mit Beziehung auf das betreffende Gewerbe im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, GewO 1859") haben beide Ausdrücke den gleichen Bedeutungsinhalt und ist insoweit durch den Wechsel im Ausdruck keine Änderung gegenüber der früheren Rechtslage eingetreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040238.X01

Im RIS seit

09.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040238_19820924X01

Rechtssatz für 81/04/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/04/0238

Entscheidungsdatum

24.09.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0479/77 E 28. Juni 1978 VwSlg 9607 A/1978 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde hat gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 unabhängig von einer allfälligen Bestrafung zu beurteilen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Sie ist hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, hat aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon das sich ergebende Charakterbild des Gewerbeinhabers zu untersuchen. Hiebei kommt es weder auf die Verbüßung einer Strafe an, noch müssen die Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung des Gewerbes begangen worden sein. Entscheidend ist vielmehr, daß der Gewerbeinhaber nach der Beschaffenheit der von ihm begangenen Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr mehr dafür bietet, daß er bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040238.X02

Im RIS seit

09.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040238_19820924X02