Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/04/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/04/0152

Entscheidungsdatum

18.02.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1145/80 E 24. April 1981 VwSlg 10432 A/1981 RS 3

Stammrechtssatz

Tatbestandselement nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 ist eben die mit gewerblichen Betriebsanlagen verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen. Inwiefern eine solche Eignung vorhanden ist, ist entgegen der Rechtsmeinung des Bf in Ansehung gewerblicher Betriebsanlagen nicht nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen, als in Ansehung sonstiger, nicht mit gewerblichen Betriebsanlagen verknüpften Lebenssachverhalte. Die Genehmigungspflicht tritt hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage somit auch nicht etwa erst dann ein, wenn eine solche Anlage einer über das Ausmaß einer durch ein "normales Haushaltsgerät" (Stereoanlage) bewirkte hinausgehenede Geräuschimmission bei der Nachbarschaft hervorzurufen geeignet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040152.X01

Im RIS seit

05.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040152_19830218X01

Rechtssatz für 81/04/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/04/0152

Entscheidungsdatum

18.02.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2901/80 E 16. Jänner 1981 VwSlg 10342 A/1981 RS 3

Stammrechtssatz

Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, daß eine Reihe von Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammentreten. Alle Einzelhandlungen sind von einem einheitlichen Entschluß des Täters, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, erfaßt und bilden solcherart zusammen nicht nur eine (einzige) strafbare Handlung, sondern es ist auch die Verjährungsfrist für dieses EINE Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen worden ist. vergleiche E VS vom 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705 A/1958, sowie 24.4.1974, 0320/73)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040152.X02

Im RIS seit

05.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040152_19830218X02

Rechtssatz für 81/04/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/04/0152

Entscheidungsdatum

18.02.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2103/76 E 30. November 1977 RS 5

Stammrechtssatz

Da zum Tatbestand der Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und diese Bestimmung über das Verschulden nichts bestimmt, zieht gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 schon das bloße Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung Strafe nach sich, es sei denn, der Täter beweist, dass ihm die Einhaltung der Vorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Aus dem Umstand der Unterlassung einer Tätigkeit auf Grund einer behördlichen Verfügung kann nicht auf den Mangel des Verschuldens bezüglich des Verhaltens bis zu dieser Verfügung geschlossen werden (im Beschwerdefall wäre es - da derjenige, der ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich vor Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten - Sache des Bfrs gewesen, sich vor der Pachtung des Lagerplatzes zu vergewissern, ob hiefür eine Betriebsgenehmigung vorliegt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040152.X03

Im RIS seit

05.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040152_19830218X03