Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/02/0322

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/02/0322

Entscheidungsdatum

22.01.1982

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0713/68 E 24. März 1969 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Straße ist als solche nach der Straßenverkehrsordnung zu werten, wenn sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Auf das Eigentum an der Straßenfläche auf einen behördlichen Widmungsakt - Abtretung in das öffentliche Gut -

oder auf einen "Gemeingebrauch seit unvordenklicher Zeit" kommt es nicht an (Hinweis E 28.11.1966 1144/65).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981020322.X01

Im RIS seit

23.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1981020322_19820122X01

Entscheidungstext 81/02/0322

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

81/02/0322

Entscheidungsdatum

22.01.1982

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des MH in W, vertreten durch Dr. Karl Polak, Rechtsanwalt in Linz, Ferihumerstraße 11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. August 1981, Zl. I/7-St-H-80268, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde vom Gendarmeriepostenkommando St. Valentin angezeigt, weil er am 31. August 1980 um 1,45 Uhr seinen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Ortsgebiet von W, und zwar vom Parkplatz des Gasthauses Hubert W. in Richtung Bundesstraße Nr. 123, offensichtlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und im Anschluß an seine Anhaltung die von einem Gendarmeriebeamten geforderte Atemluftprobe verweigert habe. Die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers habe sich auf Grund des starken Alkoholgeruches aus dem Munde, der lallenden, schwer verständlichen Sprache und der geröteten Augenbindehäute ergeben.

Der Beschwerdeführer habe den Konsum von "3 bis 4 Achterl" zugegeben.

Mit dem am 5. September 198o mündlich verkündeten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde der Beschwerdeführer daraufhin schuldig befunden, am 31. August 198o um 1,45 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Ortsgebiet von W, Gemeinde E, vom Parkplatz des Gasthauses W. in Richtung Bundesstraße 123 gelenkt und sich um 1,50 Uhr auf dem angeführten Parkplatz über Aufforderung eines im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 geschulten und ermächtigten Gendarmeriebeamten geweigert, trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 196o begangen, weshalb über ihn in Anwendung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-- (Ersatzarreststrafe 8 Tage) verhängt worden ist.

Am 9. September 1980 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ein vom Vertreter des Beschwerdeführers verfaßter Schriftsatz mit einer Vollmacht ein, in welchem im wesentlichen geltend gemacht worden ist, daß sich der Beschwerdeführer mit seinem Pkw nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf dem Privatgelände der Mobil Tankstelle T. in W aufgehalten habe. Neben dieser Tankstelle befinde sich das Buffet des Gastwirtes HW., mit welchem der Beschwerdeführer vereinbart gehabt habe, daß er ihn nach der Sperrstunde mit seinem Pkw nach Hause bringen werde, sodaß der Beschwerdeführer beabsichtigt gehabt habe, in dessen Buffet zu zechen. Der Genannte habe den Beschwerdeführer lediglich ersucht, er möge den Pkw auf einem rückwärtigen Abstellplatz der Tankstelle abstellen. Als er gerade dabei gewesen sei, diesem Ersuchen nachzu-kommen, sei er von dem Gendarmeriebeamten angehalten und zur Atemluftprobe aufgefordert worden, weshalb er diese abgelehnt habe, da er sich auf Privatgrund befunden habe. Zum Beweis für dieses Vorbringen verwies der Beschwerdeführer auf die Einvernahme des erwähnten Gastwirtes.

Zu dieser Rechtfertigung des Beschwerdeführers berichtete der Meldungsleger, es sei richtig, daß es sich bei der Verkehrsfläche (Parkplatz), auf welcher der Beschwerdeführer angehalten worden sei, um ein Privatgelände gehandelt habe, jedoch sei diese Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 als öffentlich anzusehen, da der Parkplatz des Gasthauses W. bzw. die Tankstelle T. von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könnten. Es stimme nicht, daß der Beschwerdeführer seinen Pkw auf einem rückwärtigen Parkplatz der Tankstelle habe abstellen wollen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den einschreitenden Beamten nach der Anhaltung angegeben, daß er sofort nach Hause fahren werde und die Gendarmerie ja vor ihm fahren könne. Von diesem Vorhaben habe der Beschwerdeführer erst abgelassen, als ihm von den Beamten die Fahrzeugschlüssel und der Führerschein abgenommen worden seien.

In der gegen das vorstehend erwähnte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 5. September 1980 rechtzeitig eingebrachten Berufung wiederholte der Beschwerdeführer sodann im wesentlichen die schon in seiner Rechtfertigung als Beschuldigter vorgebrachten Argumente, worauf der Meldungsleger in seinem Bericht vom 30. Jänner 1981 unter Anschluß einer Skizze berichtete, daß es sich beim Abstellort des Pkws des Beschwerdeführers sowie dem Orte der Beanstandung wohl um das Privatgelände der Mobil Tankstelle bzw. des Gasthauses W. in W gehandelt habe, jedoch sei diese Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 als öffentlich anzusehen, da dieser Parkplatz von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne und sich im Verkehrsraum der Bundesstraße 123 befinde.

Nachdem der Beschwerdeführer dies in seinem Schriftsatz vom 6. April 1981 bestritten und entschieden in Abrede gestellt hatte, daß er die Absicht gehabt habe, nach Hause zu fahren, wurde der Meldungsleger am 4. Juni 1981 als Zeuge vernommen, wobei er angab, hinsichtlich der Alkoholisierungsmerkmale des Beschwerdeführers auf die in der Anzeige gemachten Beweismittel zu verweisen. Der Meldungsleger wiederholte in diesem Zusammenhang, daß die Atemluft des Beschwerdeführers stark nach Alkohol gerochen habe, seine Aussprache lallend und schwer verständlich gewesen sei und der Beschwerdeführer gerötete Augenbindehäute gehabt habe. Auf Grund dieser offensichtlichen Alkoholisierungsmerkmale sei der Beschwerdeführer zum Alkotest aufgefordert worden, welchen er abgelehnt habe. Im übrigen deponierte der Zeuge bei dieser Gelegenheit, daß er auf Grund der am 9. Februar 1979 von der Behörde ausgestellten Ermächtigungsurkunde zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt berechtigt sei, wobei er diese Ermächtigungsurkunde anläßlich seiner Zeugeneinvernahme zur Einsicht vorlegte.

Im Anschluß an eine abschließende Stellungnahme des Beschwerdeführers, in welcher neuerlich die Einvernahme der Zeugen W. und T. beantragt worden ist, erging der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. August 1981, mit welchem auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 5. September 1980 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 mit der Maßgabe bestätigt worden ist, daß im ersten Satz des Spruches an die Stelle der Worte "am 31. August 1980 ... untersuchen zu lassen" der Teilsatz "am 31. August 1980, um 1.50 Uhr, im Ortsgebiet von W, Gemeinde E, im Bereiche des Parkplatzes vor dem Gasthaus W., sich gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich bei der um 1.45 Uhr im Bereiche des Parkplatzes, in Richtung der Bundesstraße 123, vorgenommenen Lenkung des Pkws mit dem Kennzeichen ..., in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat" zu treten habe.

Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zur Frage des Tatortes aus, aus der unbestrittenen Skizze des Gendarmeriepostenkommandos St. Valentin vom 30. Jänner 1981 ergebe sich, daß sich das Gasthaus W. und die Mobil Tankstelle T. nordwestlich der Bundesstraße 123, welche von E nach P verlaufe, befinden. Gegenüber diesem Gelände münde der Kieferweg ein. Die dem Gasthaus W. bzw. der Mobil Tankstelle vorgelagerte Verkehrsfläche, innerhalb welcher sich auch die Zapfsäulen befinden, sei von der Bundesstraße 123 räumlich getrennt und es befinde sich sowohl im Bereich der nordöstlichen als auch der südwestlichen Ecke dieser Verkehrsfläche je eine Einbzw. Ausfahrt in die Bundesstraße 123. Wie sich aus der Skizze weiters ergebe, seien im Bereich des nordöstlichen Teiles des Parkplatzes zum Verkauf bestimmte Fahrzeuge abgestellt gewesen. Weiters sei aus der Skizze ersichtlich, daß die Funkpatrouille vom Kieferweg, welcher etwa gegenüber dem Gasthaus W. in die Bundesstraße 123 einmünde, aus der H Schottergrube gekommen sei und während des Einfahrens in die Bundesstraße 123 beobachtet habe, wie der Beschwerdeführer aus dem Nahbereich des nordöstlichen Teiles des Tankstellengebäudes wegfahrend in die Bundesstraße 123 habe einfahren wollen, worauf der Beschwerdeführer, weil bezüglich der erwähnten, zum Verkauf abgestellten Fahrzeuge eine strafbare Handlung befürchtet worden sei, vor dem Einfahren in die Bundesstraße 123, im Bereich der nordöstlichen Einfahrt, angehalten worden sei. Der Meldungsleger habe anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge auf die in der Anzeige angeführten Beweismittel verwiesen und ausdrücklich deponiert, daß die Atemluft des Beschwerdeführers stark nach Alkohol gerochen habe, seine Aussprache lallend und schwer verständlich gewesen sei und der Beschwerdeführer gerötete Augenbindehäute aufgewiesen habe. Auf Grund dieser offensichtlichen Alkoholisierungsmerkmale sei der Beschwerdeführer zum Alkotest aufgefordert worden, welchen er abgelehnt hätte. Der Meldungsleger sei zur Vornahme der Atemluftuntersuchung ermächtigt gewesen. Da der Beschwerdeführer beim Lenken des Fahrzeuges beobachtet worden sei und somit nicht der bloße Verdacht des Lenkens bestanden habe, habe der Alkotest von ihm verlangt werden dürfen und bereits die nach Alkohol riechende Atemluft einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand des Beschwerdeführers vermuten lassen. Es sei demnach das Verlangen des Straßenaufsichtsorganes nach der Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers gerechtfertigt gewesen. Wenn der Beschwerdeführer vermeine, daß ungeachtet des Zutreffens dieser Voraussetzungen die Aufforderung zur Vornahme der "Alkotestprobe" rechtswidrig erfolgt sei, weil er sich schließlich auf Privatgrund befunden habe, so sei hiezu festzustellen, daß zufolge Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung für Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten. Als solche würden Straßen gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Hiezu sei festzustellen, daß die Frage, ob eine Straße eine solche mit öffentlichem Verkehr sei, nach ihrer Benützung und nicht nach den Besitz- oder Eigentumsverhältnissen am Straßengrund zu beurteilen sein werde, und Vorplätze von Gasthäusern, Zufahrten zu Tankstellen, die von jedermann ungehindert benutzt werden könnten, Straßen mit öffentlichem Verkehr seien, wenn sie im Verkehrsraum einer Straße mit öffentlichem Verkehr liegen. Wie sich aus der der belangten Behörde vorliegenden und vom Meldungsleger verfertigten Skizze vom 30. Jänner 1981 ergebe, sei die Beanstandung des Beschwerdeführers nach der vorangegangenen Fahrt im Bereiche des nordöstlichen Teiles des Tankstellengeländes der Mobil Tankstelle T. erfolgt, wobei der Beschwerdeführer am Heizöllager vorbeifahrend nach rechts in den Bereich der nordöstlichen Tankstellenausfahrt gefahren sei. Daß es sich bei diesem Bereich um eine öffentliche Verkehrsfläche handle, ergebe sich jedenfalls schon daraus, daß durch diese Ausfahrt, aus Richtung P kommend, zur Tankstelle zugefahren werde, und vermöge daran auch der Umstand, daß im nordöstlichen Bereich des Geländes zum Verkauf bestimmte Fahrzeuge abgestellt seien, nichts daran zu ändern, zumal dieser Abstellbereich von der angrenzenden Fläche in keiner Weise abgetrennt sei und somit von jedermann unter den gleichen Voraussetzungen benützt werden könne. Wenn der Beschwerdeführer meine, mit dem Inhaber des Buffets vereinbart zu haben, daß ihn dieser mit seinem Pkw nach Hause bringen werde und der Beschwerdeführer über dessen Ersuchen lediglich seinen Pkw auf einem rückwärtigen Abstellplatz der Tankstelle habe abstellen wollen, so vermöge dies an der Strafbarkeit seines Verhaltens nichts zu ändern, weil der Beschwerdeführer, auch wenn er tatsächlich nur die Absicht gehabt habe, seinen Pkw im Bereiche des Tankstellengeländes an einem anderen Platz abzustellen, jedenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche befahren habe, sodaß im Hinblick auf den hinlänglich geklärten Sachverhalt von der beantragten Vernehmung der Zeugen W. und T. habe Abstand genommen werden können und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

In der Beschwerde wird geltend gemacht, daß der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, daß er keinesfalls beabsichtigt habe, seinen Pkw auf eine öffentliche Straße zu lenken, sondern vielmehr die Absicht gehabt habe, seinen Pkw auf dem Parkgelände abzustellen, weil er mit dem Inhaber des Tankstellenbuffets vereinbart gehabt habe, daß ihn dieser nach Hause bringen werde, die Einvernahme der Zeugen W. und T. beantragt habe. Obwohl diese Zeugen nicht einvernommen worden seien, werde dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht, er hätte seinen Pkw vorsätzlich auf eine öffentliche Verkehrsfläche, nämlich die Bundesstraße, lenken wollen. Die Einvernahme der von ihm beantragten Zeugen hätte das Gegenteil erwiesen, sodaß das Verfahren in dieser Hinsicht mangelhaft geblieben sei. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, sondern auf einer Parkfläche befunden, auf welcher zum Verkauf bestimmte Pkw abgestellt gewesen seien. Daß es sich hiebei um einen Privatgrund gehandelt habe, sei unbestritten. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr und auch auf keiner Zufahrt befunden, welche von jedermann benützt werden könne, weil die Parkfläche einerseits dem Abstellen zum Verkauf bestimmter Pkw gedient habe, und das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit ausdrücklicher Erlaubnis des Grundeigentümers erfolge. Der Beschwerdeführer habe eine solche Erlaubnis besessen. Er sei daher schon im Hinblick darauf nicht zur Vornahme der Atemluftprobe verpflichtet gewesen. Aus der erwähnten Skizze ergebe sich eindeutig, daß der Beschwerdeführer "die öffentliche Straße B 123 noch nicht erreicht" gehabt habe, weshalb seine Bestrafung rechtswidrig erfolgt sei.

Zu diesem Vorbringen ist Nachstehendes zu bemerken:

Zufolge Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vor der durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht an ihn gerichteten Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe ein Fahrzeug gelenkt und die Atemluftprobe verweigert zu haben, und stellt auch nicht in Abrede, daß die Vermutung seiner Alkoholbeeinträchtigung berechtigt war. Er wendet sich lediglich gegen die Annahme der belangten Behörde, daß er sein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 gelenkt habe.

Entsprechend der schon mehrfach erwähnten und vom Beschwerdeführer unbestritten gelassenen Skizze des Meldungslegers, die seinem Bericht vom 30. Jänner 1981 angeschlossen ist, hat der Beschwerdeführer seinen Pkw aus dem unmittelbar vor dem Heizöllager gelegenen Bereich der Mobil Tankstelle in Richtung Bundesstraße 123 gelenkt und wurde unmittelbar vor der Einmündung in diese von der Gendarmerie angehalten. Jener Bereich, in welchem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug gelenkt hat, liegt auf der jedenfalls auch für die Benützer der Tankstelle vorgesehenen Einfahrt bzw. Ausfahrt zur Bundesstraße, wobei sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß diese Verkehrsfläche zur Tatzeit nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden konnte (Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960). Ungeachtet der Eigentumsverhältnisse an der vom Beschwerdeführer befahrenen Fläche ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, daß er sein Fahrzeug vor der an ihn ergangenen Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe auf einer dem Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung 1960 unterliegenden Verkehrsfläche gelenkt hat. (Vgl. dazu aus der ständigen hg. Judikatur das Erkenntnis vom 24. März 1969, Zl. 713/68.) Der Umstand, daß ein Teil der gegenständlichen Parkfläche für das Aufstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen verwendet worden ist, vermag nichts daran zu ändern, daß die - auch vom Beschwerdeführer zur Tatzeit benützte - Zu- und Abfahrt zu der Tankstelle bzw. zu dem gegenständlichen Gasthaus ungehindert möglich war, weshalb nicht davon die Rede sein kann, daß der verbliebenen Verkehrsfläche nicht der Charakter einer Straße im Sinne der erwähnten Legaldefinition zugekommen ist.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war es aber irrelevant, ob der Beschwerdeführer sein Fahrzeug dort gelenkt hat, um nach Hause zu fahren oder es anderswo im Bereich des Tankstellen- oder Gasthausgeländes abzustellen, weshalb der belangten Behörde auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden kann, wenn sie die vom Beschwerdeführer zum Beweis für die Richtigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens namhaft gemachten Personen nicht als Zeugen einvernommen hat.

Da die belangte Behörde sohin durch den vorliegenden Schuldspruch keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b leg. cit in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziff. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.

Wien, am 22. Jänner 1982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981020322.X00

Im RIS seit

23.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018

Dokumentnummer

JWT_1981020322_19820122X00