Wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, innerhalb einer Halteverbotszone mit der Zusatztafel "ausgenommen Zustelldienst" sein Kraftfahrzeug abgestellt zu haben, und berief sich der Beschuldigte darauf, Zustelldienst ausgeübt zu haben, so muß die Behörde, wenn sie einen Zustelldienst nicht als erwiesen annimmt, dies bereits im Spruch ihres Straferkenntnisses zum Ausdruck bringen (Hinweis auf die zu § 71 Abs 3 KFG 1957 ergangenen E vom 29.3.1978, Zl. 1791/77, und vom 13.3.1979, Zlen 3489, 3490/78)Wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, innerhalb einer Halteverbotszone mit der Zusatztafel "ausgenommen Zustelldienst" sein Kraftfahrzeug abgestellt zu haben, und berief sich der Beschuldigte darauf, Zustelldienst ausgeübt zu haben, so muß die Behörde, wenn sie einen Zustelldienst nicht als erwiesen annimmt, dies bereits im Spruch ihres Straferkenntnisses zum Ausdruck bringen (Hinweis auf die zu Paragraph 71, Absatz 3, KFG 1957 ergangenen E vom 29.3.1978, Zl. 1791/77, und vom 13.3.1979, Zlen 3489, 3490/78)