Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/02/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/02/0050

Entscheidungsdatum

25.09.1981

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VStG §25 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0398/64 E 17. September 1968 VwSlg 7400 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981020050.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1981020050_19810925X01