Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/01/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/01/0027

Entscheidungsdatum

13.05.1981

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" ist in einem weiten Sinne so zu verstehen, daß die Gefährdung der Sicherheit nicht nur an einem öffentlichen Ort, sondern auch etwa in einer Privatwohnung durch mißbräuchliche Verwendung einer Waffe bei Begehung einer gerichtlichen strafbaren Handlung (hier: Nötigung gem. Paragraph 105, Absatz eins, StGB) das Waffenverbot rechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981010027.X01

Im RIS seit

05.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1981010027_19810513X01

Rechtssatz für 81/01/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/01/0027

Entscheidungsdatum

13.05.1981

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §6 Abs1;
WaffG 1967 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1560/77 E 15. November 1977 VwSlg 9431 A/1977 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 6, Absatz 2, WaffG zählt nur demonstrativ jene Fälle auf, in denen jemand keinesfalls als verläßlich anzusehen ist, während Absatz eins, eine Generalklausel darstellt. Es können also auch Tatsachen, die noch keinesfalls die Annahme der Unverläßlichkeit im Sinne des Absatz 2, erfordern, ausreichen, um jemandem die Verläßlichkeit im Sinne des Absatz eins, abzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981010027.X02

Im RIS seit

05.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1981010027_19810513X02