Verwaltungsgerichtshof
13.05.1981
81/01/0027
Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" ist in einem weiten Sinne so zu verstehen, daß die Gefährdung der Sicherheit nicht nur an einem öffentlichen Ort, sondern auch etwa in einer Privatwohnung durch mißbräuchliche Verwendung einer Waffe bei Begehung einer gerichtlichen strafbaren Handlung (hier: Nötigung gem. Paragraph 105, Absatz eins, StGB) das Waffenverbot rechtfertigt.