Für den Erweis einer Tatsache sind nicht irgendwelche Beweislastregeln, sondern allein der "innere Wahrheitsgehalt" ausschlaggebend; bei dessen Feststellung hat die Behörde schlüssig iSd Denkgesetze vorzugehen (Hinweis E 24.5.1974, 1579/73, VwSlg 8619 A/1974).