Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1679/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1679/80

Entscheidungsdatum

22.09.1980

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Leitung eines im wesentlichen mit Aufgaben der Statistik und Dokumentation befaßten Referates in einem Bundesministerium, dem außerdem nur ein einziger weiterer Bediensteter zugeteilt ist, bedeutet zwar die Erfüllung einer leitenden Funktion, der aber das vom Gesetz geforderte zusätzliche Kriterium des Besonderen weder im Hinblick auf eine größere Tragweite selbständig zu fällender Entscheidungen noch im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang stets mit zu berücksichtigende Zahl der unterstellten Bediensteten zukommt (Hinweis E 12.5.1980, 0413/79 und E 15.5.1978, 2365/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001679.X01

Im RIS seit

31.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1980001679_19800922X01

Rechtssatz für 1679/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1679/80

Entscheidungsdatum

22.09.1980

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0832/75 E 11. September 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG besteht:

1. Wenn der Beamte mit der Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung betraut ist; es genügt

daher nicht, wenn er nur in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist.

2. Der Beamte muß ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte tragen;

3. Die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, muß über dem Maß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Fehlt es auch nur an einer dieser drei Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001679.X02

Im RIS seit

31.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1980001679_19800922X02

Rechtssatz für 1679/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1679/80

Entscheidungsdatum

22.09.1980

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1000/74 E 14. Mai 1975 VwSlg 8824 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 kommt, da sie ein besonderes Maß an Verantwortung "für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung" zur Voraussetzung hat, nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Dem entspricht bei Richtern die Ausübung einer rechtsprechenden Tätigkeit in besonders verantwortungsvoller Stellung. Soweit es sich um die Besorgung von Justizverwaltungsangelegenheiten handelt, die nicht durch Senate und Kommissionen zu erledigen sind, bedarf es dieser Modifizierung nicht. Diese Tätigkeit begründet nur dann einen Anspruch auf eine Verwendungszulage der gegenständlichen Art, wenn sie in Ausübung einer besonderen Leitungsfunktion zu leisten ist. (hier: Vorsteher eines BG mit Gefangenenhaus)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001679.X03

Im RIS seit

31.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1980001679_19800922X03