Verwaltungsgerichtshof
22.09.1980
1679/80
Die Leitung eines im wesentlichen mit Aufgaben der Statistik und Dokumentation befaßten Referates in einem Bundesministerium, dem außerdem nur ein einziger weiterer Bediensteter zugeteilt ist, bedeutet zwar die Erfüllung einer leitenden Funktion, der aber das vom Gesetz geforderte zusätzliche Kriterium des Besonderen weder im Hinblick auf eine größere Tragweite selbständig zu fällender Entscheidungen noch im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang stets mit zu berücksichtigende Zahl der unterstellten Bediensteten zukommt (Hinweis E 12.5.1980, 0413/79 und E 15.5.1978, 2365/67).