Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1159/80
Entscheidungsdatum
19.06.1981
Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg impl;
ROG Tir 1972 §15 Abs2;
Rechtssatz
Bei einer Widmung als "Freiland" (oder Fehlen einer Widmung: E 0105/75 und 2141/77) sind nicht nur solche Gebäude zulässig, die für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind, sondern alle die einem solchen dienen. Auch Wohnungen und Wohnräume müssen nicht etwa für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe notwendig sein, sie müssen nur zu einem solchen gehören (hier: Almhütte).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001159.X01
Dokumentnummer
JWR_1980001159_19810619X01