Verwaltungsgerichtshof
19.06.1981
1159/80
Bei einer Widmung als "Freiland" (oder Fehlen einer Widmung: E 0105/75 und 2141/77) sind nicht nur solche Gebäude zulässig, die für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind, sondern alle die einem solchen dienen. Auch Wohnungen und Wohnräume müssen nicht etwa für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe notwendig sein, sie müssen nur zu einem solchen gehören (hier: Almhütte).