Jubiläumsgelder, auf die ein Dienstnehmer nach kollektivvertraglichen Bestimmungen einen Rechtsanspruch hat, können nicht als "Jubiläumsgeschenke" im Sinne der zitierten Bestimmung qualifiziert werden, da darunter von vornherein nur solche Bezüge zu verstehen sind, die der Dienstgeber dem Dienstnehmer gewährt, ohne daß dieser darauf einen Rechtsanspruch hat.