Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Versorgungsberechtigte, der sich ohne zureichenden Grund der Möglichkeit begibt, aus seinem Besitz ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, keinen bzw keinen vollen Anspruch auf Zusatzrente hat. Verfügt der Versorgungsberechtigte über ein Vermögen, das deshalb keinen Ertrag abwirft, weil er versäumt hat, es durch ordentliche Bewirtschaftung ertragreich zu gestalten, dann kann er sich nicht auf die durch sein Verhalten verursachte Ertraglosigkeit berufen.