Es besteht kein subjektives Recht des Beamten darauf, daß für eine ihm gebührende Erschwerniszulage (§ 19 a GG 56) von der in § 15 Abs 5 GG 56 vorgesehenen, nur der Verwaltungsvereinfachung dienenden Möglichkeit der Pauschalierung Gebrauch gemacht wird.Es besteht kein subjektives Recht des Beamten darauf, daß für eine ihm gebührende Erschwerniszulage (Paragraph 19, a GG 56) von der in Paragraph 15, Absatz 5, GG 56 vorgesehenen, nur der Verwaltungsvereinfachung dienenden Möglichkeit der Pauschalierung Gebrauch gemacht wird.