Durch die Bestimmung des § 81 Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1977 ist es der Dienstbehörde nicht verwehrt, aus einem Verhalten des Beamten, ob es nun zu einer Disziplinarstrafe geführt hat oder nicht, Rückschlüsse auf die Eignung des Beamten für eine angestrebte Verwendung zu ziehen.Durch die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1977 ist es der Dienstbehörde nicht verwehrt, aus einem Verhalten des Beamten, ob es nun zu einer Disziplinarstrafe geführt hat oder nicht, Rückschlüsse auf die Eignung des Beamten für eine angestrebte Verwendung zu ziehen.