1.1. Die Beschwerdeführerin hat anläßlich einer Beitragsprüfung im Jahr 1975 im Betrieb der mitbeteiligten Partei festgestellt, daß AB und CD im Betrieb dieses Unternehmens als Vertreter, Buchhalter und Verkäufer (AB) bzw. als Büromaschinenmechaniker (CD) tätig gewesen seien, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. 1.1. Die Beschwerdeführerin hat anläßlich einer Beitragsprüfung im Jahr 1975 im Betrieb der mitbeteiligten Partei festgestellt, daß Ausschussbericht und CD im Betrieb dieses Unternehmens als Vertreter, Buchhalter und Verkäufer Ausschussbericht bzw. als Büromaschinenmechaniker (CD) tätig gewesen seien, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 1975 stellte die Beschwerdeführerin fest, daß AB ab 1. Mai 1971 als kaufmännischer Angestellter der mitbeteiligten Partei der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unterliege; der mitbeteiligten Partei als Dienstgeberin wurden für die Zeit vom 1. Mai 1971 bis 31. Oktober 1975 Beiträge und Umlagen in der Gesamthöhe von S 72.290,93 zur Entrichtung an die Beschwerdeführerin vorgeschrieben.Mit Bescheid vom 18. Dezember 1975 stellte die Beschwerdeführerin fest, daß Ausschussbericht ab 1. Mai 1971 als kaufmännischer Angestellter der mitbeteiligten Partei der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unterliege; der mitbeteiligten Partei als Dienstgeberin wurden für die Zeit vom 1. Mai 1971 bis 31. Oktober 1975 Beiträge und Umlagen in der Gesamthöhe von S 72.290,93 zur Entrichtung an die Beschwerdeführerin vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 1975 stellte die Beschwerdeführerin weiters fest, daß CD ab 1. Juli 1971 auf Grund seiner Tätigkeit als Büromaschinenmechaniker bei der mitbeteiligten Partei der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unterliege; der mitbeteiligten Partei als Dienstgeberin wurden zur Nachentrichtung S 130.947,11 an Beiträgen und Umlagen vorgeschrieben.
1.2. Die Beschwerdeführerin schrieb mit Bescheid vom 8. Jänner 1976 gemäß § 113 Abs. 1 ASVG der mitbeteiligten Partei einen Beitragszuschlag in der Höhe von S 10.000,-- vor. Die mitbeteiligte Partei habe als Dienstgeberin die seit 1. Mai 1971 bzw. 1. Juli 1971 beschäftigten Dienstnehmer AB und CD nicht zur Versicherung gemeldet; die entsprechenden Nachtragsmeldungen hätten anläßlich der Beitragsprüfung vom 6. August 1975 erstellt werden müssen. 1.2. Die Beschwerdeführerin schrieb mit Bescheid vom 8. Jänner 1976 gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG der mitbeteiligten Partei einen Beitragszuschlag in der Höhe von S 10.000,-- vor. Die mitbeteiligte Partei habe als Dienstgeberin die seit 1. Mai 1971 bzw. 1. Juli 1971 beschäftigten Dienstnehmer Ausschussbericht und CD nicht zur Versicherung gemeldet; die entsprechenden Nachtragsmeldungen hätten anläßlich der Beitragsprüfung vom 6. August 1975 erstellt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid hat die mitbeteiligte Partei Einspruch mit der Begründung erhoben, AB und CD seien auf Grund eines Werkvertrages tätig gewesen. Im übrigen werde auf die auch gegen die beiden Bescheide vom 18. Dezember 1975 erhobenen Einsprüche verwiesen.Gegen diesen Bescheid hat die mitbeteiligte Partei Einspruch mit der Begründung erhoben, Ausschussbericht und CD seien auf Grund eines Werkvertrages tätig gewesen. Im übrigen werde auf die auch gegen die beiden Bescheide vom 18. Dezember 1975 erhobenen Einsprüche verwiesen.
1.3. Mit Bescheid vom 18. Mai 1979 hat der Landeshauptmann von Wien den gegen den Bescheid vom 18. Dezember 1975, der CD betraf, erhobenen Einspruch als unbegründet abgewiesen und sowohl die Feststellung dessen Versicherungspflicht als auch die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Beitragsnachentrichtung in der Höhe von S 130.947,11 bestätigt.
Nach dem Beschwerdevorbringen wurde in der Verwaltungssache betreffend AB noch kein Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Wien erlassen.Nach dem Beschwerdevorbringen wurde in der Verwaltungssache betreffend Ausschussbericht noch kein Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Wien erlassen.
1.4. Mit Bescheid vom 22. Mai 1979 hat der Landeshauptmann von Wien dem Einspruch der mitbeteiligten Partei gegen die Vorschreibung des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG Folge gegeben und den Bescheid der Beschwerdeführerin vom 8. Jänner 1976 aufgehoben. In der Begründung heißt es, die mitbeteiligte Partei habe mit Recht darüber in Zweifel sein können, ob sie verpflichtet gewesen wäre, die genannten Dienstnehmer zur Versicherung zu melden, da die Versicherungspflicht erst im Zuge eines längerdauernden Verfahrens habe geklärt werden können. Es bestehe daher keine Veranlassung, den Beitragszuschlag aufrechtzuerhalten, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen sei. 1.4. Mit Bescheid vom 22. Mai 1979 hat der Landeshauptmann von Wien dem Einspruch der mitbeteiligten Partei gegen die Vorschreibung des Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG Folge gegeben und den Bescheid der Beschwerdeführerin vom 8. Jänner 1976 aufgehoben. In der Begründung heißt es, die mitbeteiligte Partei habe mit Recht darüber in Zweifel sein können, ob sie verpflichtet gewesen wäre, die genannten Dienstnehmer zur Versicherung zu melden, da die Versicherungspflicht erst im Zuge eines längerdauernden Verfahrens habe geklärt werden können. Es bestehe daher keine Veranlassung, den Beitragszuschlag aufrechtzuerhalten, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen sei.
1.5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als der von ihr verhängte Beitragszuschlag durch Aufhebung des Bescheides nicht aufrechterhalten worden sei.
Neben den Verwaltungsstrafen im engeren Sinn werde im § 113 ASVG die Vorschreibung von Beitragszuschlägen durch den Versicherungsträger bei Unterlassung der Anmeldung von Pflichtversicherten vorgesehen. Die Auferlegung eines Beitragszuschlages sei nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, und es sei daher die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen; das Verwaltungsstrafgesetz sei nicht anwendbar. Die belangte Behörde habe aber offensichtlich auf ein von ihr angenommenes Nichtvorliegen eines subjektiven Verschuldens des Dienstgebers abgestellt. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei durch keine gesetzliche Bestimmung gedeckt, sie habe den Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens überschritten. Überdies liege sogar Verschulden der mitbeteiligten Partei vor; es sei nach dem Inhalt des bereits zitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Mai 1979 in diesem Verfahren klar hervorgekommen, daß EF, die Mehrheitsgesellschafterin, sich der Tatsache bewußt gewesen sei, die genannten Dienstnehmer zur Sozialversicherung anmelden zu müssen; sie habe sich von CD lediglich dazu überreden lassen, von einer Anmeldung Abstand zu nehmen und habe auf dessen Wunsch einen Werkvertrag abgeschlossen.Neben den Verwaltungsstrafen im engeren Sinn werde im Paragraph 113, ASVG die Vorschreibung von Beitragszuschlägen durch den Versicherungsträger bei Unterlassung der Anmeldung von Pflichtversicherten vorgesehen. Die Auferlegung eines Beitragszuschlages sei nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, und es sei daher die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen; das Verwaltungsstrafgesetz sei nicht anwendbar. Die belangte Behörde habe aber offensichtlich auf ein von ihr angenommenes Nichtvorliegen eines subjektiven Verschuldens des Dienstgebers abgestellt. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei durch keine gesetzliche Bestimmung gedeckt, sie habe den Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens überschritten. Überdies liege sogar Verschulden der mitbeteiligten Partei vor; es sei nach dem Inhalt des bereits zitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Mai 1979 in diesem Verfahren klar hervorgekommen, daß EF, die Mehrheitsgesellschafterin, sich der Tatsache bewußt gewesen sei, die genannten Dienstnehmer zur Sozialversicherung anmelden zu müssen; sie habe sich von CD lediglich dazu überreden lassen, von einer Anmeldung Abstand zu nehmen und habe auf dessen Wunsch einen Werkvertrag abgeschlossen.
Auch könne nicht daraus, daß es eines längerdauernden Verfahrens zur Klärung der Versicherungspflicht bedurft hätte, geschlossen werden, daß Zweifel der Dienstgeberin berechtigt gewesen seien.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird gerügt, die Entscheidung sei nicht ausreichend begründet. Auch habe sich die belangte Behörde mit der Frage, aus welchen konkreten Gründen EF in Zweifel über die Versicherungspflicht sein konnte, nicht auseinandergesetzt. Schließlich fehle auch jeder Hinweis, aus welchen meritorischen Gründen das Verfahren "längerdauernd" gewesen sei.
1.6. Der Landeshauptmann von Wien hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung der 21. Novelle, BGBl. Nr. 6/1968, lautet: 2.1. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 21. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, lautet:
"Den im § 111 angeführten Personen (Stellen), die Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstatten oder ein zu niedriges Entgelt melden, kann ein Beitragszuschlag bis zum zweifachen Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben werden. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen.""Den im Paragraph 111, angeführten Personen (Stellen), die Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstatten oder ein zu niedriges Entgelt melden, kann ein Beitragszuschlag bis zum zweifachen Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben werden. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen."
Der unter Bezugnahme auf § 111 ASVG umschriebene persönliche Geltungsbereich des § 113 Abs. 1 ASVG umfaßt die Dienstgeber und die sonstigen nach § 36 meldepflichtigen Personen (Stellen), im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 die Bevollmächtigten.Der unter Bezugnahme auf Paragraph 111, ASVG umschriebene persönliche Geltungsbereich des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG umfaßt die Dienstgeber und die sonstigen nach Paragraph 36, meldepflichtigen Personen (Stellen), im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, die Bevollmächtigten.
2.2. Die belangte Einspruchsbehörde begründet die Aufhebung des Bescheides betreffend die Vorschreibung des Beitragszuschlages damit, daß die mitbeteiligte Partei mit Recht darüber in Zweifel sein konnte, ob sie verpflichtet gewesen wäre, die beiden Dienstnehmer zur Versicherung zu melden, da die Versicherungspflicht erst im Zuge eines längerdauernden Verfahrens habe geklärt werden können. Offenbar geht die Einspruchsbehörde also davon aus, daß der Meldeverstoß auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum des Dienstgebers zurückzuführen gewesen sei. Sie bringt mit dieser Bescheidbegründung zum Ausdruck, daß Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG nur unter der Voraussetzung vorgeschrieben werden dürften, daß den Dienstgeber ein Verschulden am Meldeverstoß treffe. Diese Rechtsauffassung findet im Gesetz keine Deckung. 2.2. Die belangte Einspruchsbehörde begründet die Aufhebung des Bescheides betreffend die Vorschreibung des Beitragszuschlages damit, daß die mitbeteiligte Partei mit Recht darüber in Zweifel sein konnte, ob sie verpflichtet gewesen wäre, die beiden Dienstnehmer zur Versicherung zu melden, da die Versicherungspflicht erst im Zuge eines längerdauernden Verfahrens habe geklärt werden können. Offenbar geht die Einspruchsbehörde also davon aus, daß der Meldeverstoß auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum des Dienstgebers zurückzuführen gewesen sei. Sie bringt mit dieser Bescheidbegründung zum Ausdruck, daß Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nur unter der Voraussetzung vorgeschrieben werden dürften, daß den Dienstgeber ein Verschulden am Meldeverstoß treffe. Diese Rechtsauffassung findet im Gesetz keine Deckung.
2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 1958, Slg. N. F. Nr. 4760/A, ausgesprochen hat, ergibt sich aus der systematischen Erwägung, daß ein und derselbe Meldeverstoß Gegenstand des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 111 ASVG und Tatbestand der Zuschlagsvorschreibung nach § 113 ASVG ist, in Verbindung mit den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 599 BlgNR VII. GP. ("neben den Verwaltungsstrafbestimmungen im engeren Sinn auch Beitragszuschläge ….."), daß die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist. Unter Bejahung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 2. Mai 1935, Slg. 439(A), zu dieser Frage führte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis weiter aus, daß bei der Auferlegung einer solchen Zuschlagszahlung nicht die besonderen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes zur Anwendung kommen könnten, was bedeute, daß in einem derartigen Falle die Frage eines Verschuldens des Arbeitgebers nicht zu untersuchen sei. Unter diesen Umständen reiche die Tatsache, daß der Abschnitt VIII des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in welchen die Vorschrift des § 113 Abs. 1 aufgenommen worden sei, die Überschrift "Strafbestimmungen" trage, nicht aus, um die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes über das Verschulden hinsichtlich der Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages bejahen zu können (vgl. zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß bei der Handhabung des § 113 Abs. 1 ASVG die Frage des Verschuldens des Meldepflichtigen nicht zu untersuchen sei, ferner die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1961, Slg. N. F. Nr. 5570/A, und vom 27. September 1967, Zl. 706/67). 2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 1958, Slg. N. F. Nr. 4760/A, ausgesprochen hat, ergibt sich aus der systematischen Erwägung, daß ein und derselbe Meldeverstoß Gegenstand des Verwaltungsstraftatbestandes nach Paragraph 111, ASVG und Tatbestand der Zuschlagsvorschreibung nach Paragraph 113, ASVG ist, in Verbindung mit den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 599 BlgNR römisch sieben. Gesetzgebungsperiode ("neben den Verwaltungsstrafbestimmungen im engeren Sinn auch Beitragszuschläge ….."), daß die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist. Unter Bejahung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 2. Mai 1935, Slg. 439(A), zu dieser Frage führte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis weiter aus, daß bei der Auferlegung einer solchen Zuschlagszahlung nicht die besonderen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes zur Anwendung kommen könnten, was bedeute, daß in einem derartigen Falle die Frage eines Verschuldens des Arbeitgebers nicht zu untersuchen sei. Unter diesen Umständen reiche die Tatsache, daß der Abschnitt römisch acht des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in welchen die Vorschrift des Paragraph 113, Absatz eins, aufgenommen worden sei, die Überschrift "Strafbestimmungen" trage, nicht aus, um die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes über das Verschulden hinsichtlich der Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages bejahen zu können vergleiche , zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß bei der Handhabung des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG die Frage des Verschuldens des Meldepflichtigen nicht zu untersuchen sei, ferner die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1961, Slg. N. F. Nr. 5570/A, und vom 27. September 1967, Zl. 706/67).
2.2.2. Auch der Verfassungsgerichtshof sieht im Beitragszuschlag eine - inhaltlich ausreichend detetminierte - Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung; Beitragszuschläge gegen den säumigen Verpflichteten seien aber außerdem sachlich gerechtfertigt wegen des durch die Säumigkeit verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung. Aber auch der Sinn der Ermessensübung bei der Vorschreibung und Bemessung der Zuschläge im Einzelfall sei ausreichend bestimmt; dieser Sinn ergebe sich bei der Bemessung der Zuschläge innerhalb des engen gesetzlichen Rahmens bis zum Zweifachen des Nachforderungsbetrages offenkundig aus dem Gewicht des jeweiligen Verstoßes gegen die Beitragsbestimmungen, d. h. durch den mit solchen Verstößen verbundenen Mehraufwand der Verwaltung und dort, wo ein Verschulden vorliege, auch aus dem Grad des Verschuldens (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. März 1964, Slg. Nr. 4687). Aus diesen Ausführungen ist zu ersehen, daß auch der Verfassungsgerichtshof ein Verschulden des Dienstgebers nicht als Tatbestandsvoraussetzung für die Verhängung eines Beitragszuschlages ansieht, wenn er auch die Ansicht vertritt, daß ein allfälliges Verschulden des Meldepflichtigen bei der Handhabung des Ermessens anläßlich der Festsetzung der Zuschlagshöhe zu berücksichtigen sein werde.
2.2.3. Geht man von diesem Grundgedanken der bisherigen Rechtsprechung zu § 113 Abs. 1 ASVG aus - von der abzugehen der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Fall keinen Anlaß findet -, dann war es nicht frei von Rechtsirrtum, wenn die belangte Einspruchsbehörde den Beitragszuschlag mit der Begründung aufgehoben hat, daß der Dienstgeber an der Meldeverpflichtung begründete Zweifel haben durfte, der Meldeverstoß somit aus einem unverschuldeten Rechtsirrtum erfolgt sei. 2.2.3. Geht man von diesem Grundgedanken der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 113, Absatz eins, ASVG aus - von der abzugehen der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Fall keinen Anlaß findet -, dann war es nicht frei von Rechtsirrtum, wenn die belangte Einspruchsbehörde den Beitragszuschlag mit der Begründung aufgehoben hat, daß der Dienstgeber an der Meldeverpflichtung begründete Zweifel haben durfte, der Meldeverstoß somit aus einem unverschuldeten Rechtsirrtum erfolgt sei.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war infolgedessen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
2.3. Für das fortgesetzte Verfahren wird bemerkt, daß zwar davon auszugehen sein wird, daß mangelndes Verschulden am Meldeverstoß eine Zuschlagsvorschreibung nicht ausschließt, daß jedoch im Hinblick auf die zuletzt dargestellte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Festsetzung der Höhe des Zuschlages - im Rahmen des bei der Ermessensübung zu berücksichtigenden Tatbestandsmomentes der Art des Meldeverstoßes -
auch auf ein allfälliges Verschulden und seinen Grad Bedacht genommen werden muß. Eine solche im Einzelfall dem Sinn des Gesetzes Rechnung tragende Ermessensübung wird entsprechend zu begründen sein.
Es wird auch auf das allenfalls bereits abgeschlossene Einspruchsverfahren betreffend die Versicherungspflicht des AB Bedacht zu nehmen sein.Es wird auch auf das allenfalls bereits abgeschlossene Einspruchsverfahren betreffend die Versicherungspflicht des Ausschussbericht Bedacht zu nehmen sein.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. 2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. 2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.
Wien, am 18. Dezember 1981