Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1489/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10124 A/1980

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1489/79

Entscheidungsdatum

12.05.1980

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs4;

Rechtssatz

Im Falle einer Neubemessung der Verwendungszulage gem Paragraph 30 a, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 besteht keine Bindung an eine frühere Bemessung (ergibt sich schon aus dem im Gesetz verwendeten Begriff "Neubemessung").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001489.X01

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1979001489_19800512X01

Rechtssatz für 1489/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10124 A/1980

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1489/79

Entscheidungsdatum

12.05.1980

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1650/73 E 10. Jänner 1974 VwSlg 8533 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für einen Rechtsanspruch nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GG 1956 ist, dass der von dem Beamten verrichtete Dienst dauernd geleistet wird (subjektive Voraussetzung) und regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann (objektive Voraussetzung). Kraft der subjektiven Voraussetzung scheiden alle nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeiten, zB während der Zeit einer Probeverwendung, einer Einschulung, einer Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall, aus. Die objektive Anspruchsvoraussetzung muß in der Art der Tätigkeit selbst begründet sein und ist dann gegeben, wenn für die Tätigkeit im Regelfall nur Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden. Ausnahmefälle der Heranziehung auch von Beamten niedrigerer Dienstklassen - gleichgültig aus welchem Grund (besondere persönliche Befähigung, Personalmangel, verstärkter Arbeitsanfall, in Aussicht genommene Beförderung etc.) - haben bei Feststellung der Wertigkeit des Dienstes außer Betracht zu bleiben, weil jeder Anspruch dieser Art das konkrete Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles unabdingbar voraussetzt. Besteht ein Dienstklassenunterschied zwischen der besoldungsrechtlichen Stellung und dem Wert des geleisteten Dienstes und wird dieser Dienst dauernd verrichtet, dann gebührt die Verwendungszulage. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß ein Unterschied von zwei Dienstklassen bestehen müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001489.X02

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1979001489_19800512X02