Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2868/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2868/78

Entscheidungsdatum

29.04.1981

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1334/70 E 30. Oktober 1972 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anlagebedingtheit einer Gesundheitsschädigung schließt es nicht aus, daß ein schädigendes Ereignis oder schädigende Verhältnisse des Wehrdienstes oder eine anerkannte Dienstbeschädigung als wesentliche Bedingung der betreffenden Gesundheitsschädigung angesehen werden. Umgekehrt bedeutet die Auslösung einer anlagebedingten Gesundheitsschädigung noch nicht, daß diese Gesundheitsschädigung durch Kriegseinwirkung bzw durch die anerkannte Dienstbeschädigung im Sinne des KOVG verursacht worden wäre; vielmehr ist entscheidend, ob die Kriegseinwirkung bzw die anerkannte Dienstbeschädigung wirkende conditio sine qua non (wesentliche Bedingung) der betreffenden Gesundheitsschädigung ist (Hinweis E 16.10.1972, 0453/72).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Mittelbare Dienstbeschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1978002868.X01

Im RIS seit

24.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002868_19810429X01

Rechtssatz für 2868/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2868/78

Entscheidungsdatum

29.04.1981

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2172/53 E 30. September 1955 VwSlg 3839 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Die Entschließung darüber, ob fragliche oder streitige Vorgänge der Krankheitsvorgeschichte als wahr anzunehmen seien, obliegt ausschließlich der Verwaltungsbehörde, weil nur ihr und nicht dem Sachverständigen das Recht der freien Beweiswürdigung zusteht. Solange die Verwaltungsbehörde sich nicht darüber schlüssig geworden ist, welcher Sachverhalt der Krankheitsvorgeschichte als wahr anzunehmen sei, mangelt es an der für die Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderlichen sachlichen Grundlage. Die Verwaltungsbehörde hat daher bei Tatsachen der Krankheitsvorgeschichte, die eines Beweises bedürfen, nach Durchführung aller erforderlichen Ermittlungen, nach fachkundiger ärztlicher Beratung und nach Einhaltung des Parteiengehörs in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, welcher Sachverhalt der Krankheitsvorgeschichte als erwiesen anzunehmen sei. Diesen als erwiesen angenommenen Sachverhalt hat die Verwaltungsbehörde dem ärztlichen Sachverständigen zur Verwertung im Sachverständigengutachten bekanntzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1978002868.X02

Im RIS seit

24.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002868_19810429X02

Rechtssatz für 2868/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2868/78

Entscheidungsdatum

29.04.1981

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn5 litc Z582;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1847/57 E 6. Juli 1959 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Richtsatz V/c/582 kann nicht entnommen werden, daß schon bei Beurteilung der Kausalfrage von Neurosen und Psychopathien, die allenfalls auch den Krankheitswert einer schweren Psychose haben könnten, eine stationäre, klinische Untersuchung geboten sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1978002868.X03

Im RIS seit

24.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002868_19810429X03