Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2199/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2199/78

Entscheidungsdatum

12.06.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90 Abs3;
ProstV Feldkirch 1974 idF Vdg 10.2.1977;

Rechtssatz

Das Sitzen in einem PKW, aber auch das mehrfache Befahren ein- und desselben Straßenzuges der Innenstadt stellen nicht Handlungen dar, die für sich allein erkennbar zum Ausdruck bringen, daß durch sie entgeltlicher Geschlechtsverkehr angebahnt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002199.X01

Im RIS seit

16.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002199_19790612X01

Rechtssatz für 2199/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2199/78

Entscheidungsdatum

12.06.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 10.2.1977;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002199.X02

Im RIS seit

16.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978002199_19790612X02