Verwaltungsgerichtshof
12.06.1979
2199/78
Das Sitzen in einem PKW, aber auch das mehrfache Befahren ein- und desselben Straßenzuges der Innenstadt stellen nicht Handlungen dar, die für sich allein erkennbar zum Ausdruck bringen, daß durch sie entgeltlicher Geschlechtsverkehr angebahnt werden soll.