In einem Verfahren gemäß § 81 Vlbg Gemeindegesetz kommt nicht nur der Gemeinde, sondern vor allem denjenigen Parteien, die durch ein aufsichtsbehördliches Verfahren aufgehobenen Bescheid Rechte eingeräumt erhielten, Parteistellung zu. Es muß ihnen ja die Möglichkeit der Anfechtung der aufsichtsbehördlichen Erledigung eingeräumt werden.In einem Verfahren gemäß Paragraph 81, Vlbg Gemeindegesetz kommt nicht nur der Gemeinde, sondern vor allem denjenigen Parteien, die durch ein aufsichtsbehördliches Verfahren aufgehobenen Bescheid Rechte eingeräumt erhielten, Parteistellung zu. Es muß ihnen ja die Möglichkeit der Anfechtung der aufsichtsbehördlichen Erledigung eingeräumt werden.