Aus der bloßen Tatsache, daß über das Vermögen des Gemeinschuldners der Konkurs eröffnet worden ist, kann noch nicht geschlossen werden, daß die nicht bevorrechteten Forderungen der Konkursgläubiger zur Gänze uneinbringlich sind (Literatur:
Sabaditsch: KonkursO-AusgleichsO und AnfechtungsO, 06te Auflage, S 202 und die dort zitierte Judikatur; Sprung-Schumacher: Die Zahlungsunfähigkeit als Konkurseröffnungsgrund, JurBl 5,6/1978, S 122; Wegan: Insolvenzrecht, S 84; Petschek-Reimer-Schiemer:Sabaditsch: KonkursO-AusgleichsO und AnfechtungsO, 06te Auflage, S 202 und die dort zitierte Judikatur; Sprung-Schumacher: Die Zahlungsunfähigkeit als Konkurseröffnungsgrund, JurBl 5,6 aus 1978,, S 122; Wegan: Insolvenzrecht, S 84; Petschek-Reimer-Schiemer:
Insolvenzrecht,S 31).