Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1244/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1244/77

Entscheidungsdatum

06.04.1978

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs6 impl;
VwGG §49 Abs1;
  1. StVO 1960 § 19 heute
  2. StVO 1960 § 19 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 19 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 19 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 19 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 19 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0361/65 E 17. Mai 1965 RS 2

Stammrechtssatz

Der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001244.X01

Im RIS seit

07.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1977001244_19780406X01

Entscheidungstext 1244/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1244/77

Entscheidungsdatum

06.04.1978

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §19 Abs6 impl;
VwGG §49 Abs1;
  1. StVO 1960 § 19 heute
  2. StVO 1960 § 19 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 19 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 19 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 19 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 19 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Kadecka, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Salcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Heinrich, über die Beschwerde der "Österreichisches Verkehrsbüro" Ges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Theodor Schwager, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schottengasse 4, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien vom 30. Mai 1974, Zl. MDR-A-0 9/73, betreffend Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Anschluss an einen durch eine Betriebsprüfung ausgelösten Schriftwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und dem Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerdeführerin am 6. Februar 1973 eine die Kalenderjahre 1969 bis 1972 betreffende nachträgliche Ankündigungsabgabe-Abrechnung für Ankündigungen im Inneren von Eisenbahnwagons und Autobussen sowie an der Außenseite von Autobussen der Österreichischen Bundesbahnen mit dem Heimatbahnhof bzw. Standort in Wien über ein Ankündigungsentgelt von S 1,513.898,20 und dementsprechend einen Abgabebetrag (10 v.H.) von S 151.389,82 vor. In einem begleitenden Schriftsatz wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Rechtsansicht festhalte, die in der Abrechnung angeführten Entgelte seien nicht ankündigungsabgabepflichtig, und um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides ersuche. Der Magistrat der Stadt Wien schrieb hierauf der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14. März 1973, Zl. MA 4/4-0 10/73, gemäß Paragraph 149, Absatz 3, der Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1962, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit den Paragraphen eins, 2, 4 und 6 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes, LGBl für Wien Nr. 7 aus 1948, in der Fassung des LGBl für Wien Nr. 17 aus 1962,, für die Ankündigungen in Wagons und Autobussen der Österreichischen Bundesbahnen mit dem Heimatbahnhof bzw. Standort in Wien auf Grund der von Jänner 1969 bis Dezember 1972 vereinnahmten Entgelte (Bemessungsgrundlage) in der Höhe von S 1,447.898,20 eine Ankündigungsabgabe im Ausmaße von 10 v.H. dieser Bemessungsgrundlage, also im Betrage von S 144.790,00, überdies aber gemäß Paragraph 164, Absatz eins und Paragraph 166, WAO einen Säumniszuschlag von S 2.895,00 vor. In der Begründung wurde im wesentlichen, abweichend vom Standpunkt der Beschwerdeführerin, die Auffassung vertreten, die Abgabepflicht nach Paragraphen eins und 2 des Ankündigungsabgabegesetzes erstrecke sich auf Ankündigungen in oder an Eisenbahnwagons und Autobussen der Österreichischen Bundesbahnen, die als öffentliche Verkehrsmittel - zumindest auch - auf Wiener Stadtgebiet verkehren. Dagegen berief die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit folgender Begründung: Es handle sich durchwegs um Wagons und Autobusse, welche auf Linien eingesetzt seien, die zwar in Wien beginnen oder enden oder die das Gebiet des Landes Wien berühren, die aber zum weitaus überwiegenden Teil auf das Gebiet anderer Bundesländer entfallen. Aus Paragraph eins, des Ankündigungsabgabegesetzes gehe hervor, dass Ankündigungen, die überwiegend außerhalb des Gebietes der Stadt Wien erfolgen, entweder überhaupt nicht oder doch höchstens mit dem auf das Gebiet der Stadt Wien entfallenden Anteil abgabepflichtig sein könnten, weil anderenfalls in die Abgabenhoheit anderer Bundesländer, gegebenenfalls sogar ausländischer Staaten eingegriffen würde.

Weiters könnten unter "öffentlichen Verkehrsanlagen" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des genannten Gesetzes nur ortsfeste Anlagen, nicht aber Eisenbahnwagons oder Autobusse verstanden werden, weil im Absatz 4, dieser Gesetzesstelle ausdrücklich die in Wien verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel als öffentliche Räume genannt seien, also nicht zugleich auch als Verkehrsanlagen angesehen werden könnten. Damit scheide die Außenwerbung an Wagons und Autobussen jedenfalls aus der Abgabepflicht aus. Was die Ankündigungen in Wagons und Autobussen anlange, so handle es sich durchwegs nicht um Verkehrsmittel, welche ausschließlich in Wien, sondern um solche, welche von Wien nach anderen Orten oder von anderen Orten nach Wien oder von anderen Orten über Wien nach anderen Orten verkehren; vielfach gebe es für diese Verkehrslinien in Wien eine einzige Haltestelle. Der Heimatbahnhof oder Standort in Wien sei kein entscheidendes Merkmal für die Abgabepflicht, zumal solche Wagons und Autobusse auch auf Strecken eingesetzt werden könnten, die das Gebiet der Stadt Wien überhaupt nicht berühren. Aus dem Fehlen der in gleichartigen Gesetzen anderer Bundesländer enthaltenen Beschränkung der Abgabepflicht auf Ankündigungen in oder an Verkehrsmitteln, welche ausschließlich oder doch wenigstens überwiegend innerhalb des betreffenden Bundeslandes verkehren, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass das Wiener Gesetz die Abgabenhoheit der Stadt Wien auf Kosten jener anderer Bundesländer bzw. Gemeinden ausgedehnt habe; zumindest eine anteilsmäßige Begrenzung der Abgabepflicht müsse in solchen Fällen angenommen werden.

Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 1974 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 224, Absatz 2, WAO als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen folgender Standpunkt vertreten: Paragraph eins, des Ankündigungsabgabegesetzes besage lediglich, dass öffentliche Ankündigungen der Wiener Ankündigungsabgabe unterliegen, sofern sie innerhalb Wiens in Erscheinung treten. Für die Annahme, dass die Abgabepflicht in Wien nur dann eintrete, wenn die Ankündigung ausschließlich innerhalb des Wiener Stadtgebietes wahrnehmbar sei, liege kein einleuchtender Grund vor. Insbesondere stelle der Standpunkt der Erstinstanz keinen Eingriff in die Abgabenhoheit anderer Bundesländer oder ausländischer Staaten dar, weil diese durch die Einhebung der Wiener Ankündigungsabgabe nicht daran gehindert würden, ihrerseits diese Ankündigungen einer Abgabe zu unterziehen. Ebenso wenig lasse sich aus der Gegenüberstellung des Paragraph 2, Absatz eins und des Paragraph 2, Absatz 4, des Ankündigungsabgabegesetzes sinnvollerweise ableiten, dass die Außenwerbung an öffentlichen Verkehrsmitteln abgabefrei, die Innenwerbung in solchen Verkehrsmitteln aber abgabepflichtig sein solle. Das Gesetz biete auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass als in Wien verkehrende öffentliche Verkehrsmittel nur die ausschließlich innerhalb Wiens verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel zu verstehen seien. Dem Heimatbahnhof oder Standort in Wien komme die Bedeutung zu, dass dadurch der Einsatz dieser Verkehrsmittel auf Linien feststehe, die im Wiener Stadtgebiet beginnen, enden oder dieses durchqueren. Es fehle auch jede gesetzliche Grundlage für eine nur anteilsmäßige Vorschreibung der Ankündigungsabgabe in jenen Fällen, in denen Verkehrsmittel, auf oder in denen sich Ankündigungen befinden, teils innerhalb, teils aber außerhalb Wiens verkehren. Dies könne zwar unter Umständen zu einer Doppelbesteuerung führen, doch sei diese für die vorliegende Abgabe durch keine gesetzliche Bestimmung ausgeschlossen.

In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt. Als Beschwerdepunkt wird das Recht auf richtige Anwendung der Paragraphen eins und 2 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes bezeichnet. Die persönliche Abgabepflicht, die bescheidmäßige Festsetzung an sich, die Berechnung der Abgabe und der Säumniszuschlag werden nicht bekämpft. Die Begründung der Beschwerde deckt sich weitgehend mit den vorhin dargestellten Berufungsausführungen. Besonders wird hervorgehoben, dass für die Frage der Abgabepflicht von Ankündigungen auf öffentlichen Verkehrsmitteln von der belangten Behörde zu Unrecht Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt worden seien und nach dem Gesetzestext Verkehrsmittel nicht als Bestandteil von Verkehrsanlagen angesehen werden könnten, weil sie das Gesetz eben im Paragraph 2, Absatz 4, ausdrücklich den öffentlichen Räumen gleichstelle, ohne zwischen der Innen- und Außenseite der Verkehrsmittel zu unterscheiden. Weiters wird betont, dass es Sache des Gesetzgebers gewesen wäre, seine allfällige Absicht, die bloße Berührung des Wiener Stadtgebietes als für die Abgabepflicht ausreichend zu erklären, im Gesetzestext unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen; es müsse viel mehr angenommen werden, dass von einer derartigen Erweiterung der Abgabepflicht bewusst abgesehen worden sei, weil es nicht vertretbar erschien, auch Ankündigungen in den aus den auswärtigen Bundesländern sowie aus dem Ausland vorübergehend nach Wien kommenden öffentlichen Verkehrsmitteln in die Regelung einzubeziehen. Die belangte Behörde habe aber überdies aus dem Fehlen der in gleichartigen Abgabegesetzen anderer Bundesländer enthaltenen Einschränkung der Abgabepflicht auf ausschließlich oder überwiegend dort verkehrende Wagons oder Autobusse unzutreffende Schlüsse gezogen, zumal nicht angenommen werden könne, die anderen Bundesländer hätten auch bei Fehlen der Reziprozität im Verhältnis zu Wien die vorliegende Regelung getroffen. Dass die belangte Behörde die Abgabepflicht auf Verkehrsmittel mit dem Heimatbahnhof bzw. Standort Wien beschränke, zeige, dass sie nebst die Unhaltbarkeit ihres grundsätzlich vertretenen Standpunktes erkenne. Subsidiär wird in der Beschwerde ausgeführt, es könne keinesfalls mehr als der auf den Verkehr im Gebiet der Stadt Wien entfallende Anteil der Abgabe vorgeschrieben werden weil als vereinbartes Entgelt in solchen Fällen nur jener Teil des Gesamtentgeltes verstanden werden könnte, der auf die Ankündigung im Wiener Stadtgebiet entfällt.

Die belangte Behörde hält in ihrer Gegenschrift im wesentlichen an der bereits im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung fest. Im Besonderen wird ausgeführt, sie sei bezüglich des Unterschiedes zwischen Innenwerbung und Außenwerbung nicht von Zweckmäßigkeitserwägungen ausgegangen, sondern habe unter Beachtung des Gesetzeswortlautes lediglich ein brauchbares Auslegungsergebnis angestrebt. Weiters wird betont, dass in Wien verkehrende Verkehrsmittel auch solche seien, die bei ihrem Einsatz das Wiener Stadtgebiet lediglich berührten. Die Beschränkung der Abgabepflicht auf Verkehrsmittel mit dem Heimatbahnhof bzw. Standort in Wien habe keine rechtspolitischen Hintergründe, sondern sei dadurch bedingt, dass bei diesen Verkehrsmitteln ihr Einsatz auf Linien, die im Wiener Stadtgebiet beginnen, enden oder dieses durchqueren, erwiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren keine konkreten Angaben darüber gemacht, auf welche Verkehrsmittel ihre Behauptung, dass sie auch auf Strecken eingesetzt werden, die das Wiener Stadtgebiet nicht berühren, zuträfe. Für eine lediglich anteilsmäßige Vorschreibung der Ankündigungsabgabe finde sich keinerlei gesetzliche Grundlage und die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren auch nicht behauptet, mit ihren Kunden vereinbart zu haben, dass sich ein bestimmter Teil des Entgeltes auf die Wirksamkeit der Ankündigungen in Wien beziehen solle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für die sachliche Abgabepflicht maßgebenden Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes lauten: "§ 1 Abgabepflicht. Von öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebietes der Stadt Wien ist eine Abgabe an die Stadt Wien zu entrichten. Paragraph 2, Gegenstand der Abgabepflicht. (1) Als Ankündigungen im Sinne des Paragraph eins, sind alle Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton anzusehen, die an öffentlichen Verkehrsanlagen (Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flussläufen u.dgl.) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- oder Schallwirkungen oder durch besondere Apparate hervorgebracht werden. (2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ankündigungen auf Privatliegenschaften oder in Privaträumen, wenn sie von öffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden. (3) Privaträume sind öffentlichen Räumen gleichzuhalten, wenn sie dem allgemeinen Zutritt offen stehen; hiezu gehören

z. B. Gastwirtschaften, Vergnügungslokale, Theater, Ausstellungsräume, Verkaufsläden, Bahnhofsräume, Gartenanlagen u. dgl. Der Umstand, dass solche Räume nur vorübergehend oder nur gegen Entgelt betreten werden können, nimmt ihnen nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Raumes im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Als öffentliche Räume gelten auch die in Wien verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel. (5) Ankündigungen im Sinne des Paragraph eins, sind ferner alle fremden Ankündigungen durch Rundfunk (Hörrundfunk und Fernsehrundfunk), die von Studios im Gebiet der Stadt Wien ihren Ausgang nehmen." Soweit sich die Beschwerde auf Paragraph eins, des Ankündigungsabgabegesetzes bezieht, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof schon deswegen nicht beizupflichten, weil diese Gesetzesstelle, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, schlechthin von "öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebietes der Stadt Wien" spricht, nicht aber von Ankündigungen, welche ausschließlich oder überwiegend innerhalb des Gebietes der Stadt Wien vorgenommen werden. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung lässt sich auch nicht aus der Abgabenhoheit anderer Bundesländer oder ausländischer Staaten ableiten, weil deren Besteuerungsrechte durch die gleichartige Besteuerung desselben Vorganges in Wien nicht berührt werden. Eine Doppelbesteuerung ist jedoch nicht schlechthin verboten, wie sich aus der im Paragraph 7, Absatz 4, des Finanz-Verfassungsgesetzes enthaltenen Vorschrift ableiten lässt, dass die Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben Bestimmungen zur Verhinderung vor Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehrs oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benützung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen treffen und zu diesem Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen (Artikel 12 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes) erlassen kann. Ein entsprechendes Bundesgesetz bezüglich der Besteuerung öffentlicher Ankündigungen besteht nicht.

Auch das Wiener Ankündigungsabgabegesetz enthält keine bezügliche Einschränkung. Der Inhalt entsprechender Abgabegesetze anderer Bundesländer kann aber keinen Maßstab für die Auslegung eines Wiener Landesgesetzes bilden. Ebenso lässt sich auch keine gesetzliche Bestimmung auffinden, nach welcher bei Abgabepflicht derselben Ankündigung gegenüber mehreren Gebietskörperschaften in Wien nur ein entsprechender Anteil der gesetzlich vorgesehenen Abgabe vorgeschrieben werden dürfte, wie solches etwa für die Anzeigenabgabe im Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Anzeigenabgabgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 14 aus 1946, in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1965,, unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen ist. Dieselben Überlegungen sind auch für die Auslegung des Paragraph 2, Absatz 4, des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes maßgebend, wonach als öffentliche Räume auch die in Wien verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel gelten; eine Beschränkung auf ausschließlich oder überwiegend in Wien verkehrende öffentliche Verkehrsmittel ist der Rechtsordnung nicht zu entnehmen.

Zuzugeben ist der Beschwerdeführerin, dass sich für die von der belangten Behörde getroffene Unterscheidung nach dem Gesichtspunkt, ob der Wagon bzw. Autobus in Wien seinen Heimatbahnhof bzw. Standort hat, vom gesetzlichen Abgabetatbestand her keine Begründung finden lässt. Ob im vorliegenden Fall mit Recht vom Standpunkt der Erweislichkeit der Abgabepflicht her, wie dies die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vertritt, ein Unterschied gemacht werden durfte, kann dahingestellt bleiben. Die Beschwerdeführerin kann nämlich einerseits dadurch, dass der Besteuerung nicht auch Ankündigungen an oder in Wagons oder Autobussen mit Heimatbahnhof bzw. Standort außerhalb Wiens unterzogen wurden, keinesfalls in ihren Rechten verletzt worden sein; anderseits aber hat sie im Verwaltungsverfahren, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, keine konkreten Angaben darüber gemacht, welche Verkehrsmittel mit Heimatbahnhof bzw. Standort Wien eingesetzt wurden, vielmehr findet sich in der nachträglichen Ankündigungsabgabe-Abrechnung kein diesbezüglicher Hinweis und auch das Berufungsvorbringen ist in dieser Hinsicht ganz allgemein, ja hypothetisch gehalten.

Zu demselben Ergebnis führt die Betrachtung der Gesamtregelung der Abgabepflicht im Paragraph 2, des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes; wie sich insbesondere aus Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ergibt, ist es für die Abgabepflicht entscheidend, ob eine Ankündigung von öffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden kann, also mit anderen Worten: ob sie innerhalb des Gebietes der Stadt Wien in der Öffentlichkeit wirksam ist.

Der Versuch der Beschwerdeführerin, zumindest eine nur anteilsmäßige Vorschreibung der Abgabe auf dem Umweg über Paragraph 4, des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes zu erreichen, indem sie ausführt, bei nur teilweisem Verlauf der Fahrstrecke eines Verkehrsmittels auf dem Gebiete der Stadt Wien könne nur ein entsprechender Anteil des Entgeltes als für die Ankündigung innerhalb Wiens vereinbart angesehen werden, muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren schon daran scheitern, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eine diesbezügliche tatsächliche Behauptung nicht aufgestellt und insbesondere in der nachträglichen Ankündigungsabgabe-Abrechnung in dieser Hinsicht keinerlei Unterscheidung getroffen hat.

Was nun die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Besteuerung der Außenwerbung an Wagons oder Autobussen betrifft, so ist zwar einzuräumen, dass das Wiener Ankündigungsabgabegesetz im Paragraph 2, Absatz eins, von "öffentlichen Verkehrsanlagen (... Eisenbahnen ...)", im Absatz 4, dieser Gesetzesstelle aber von "öffentlichen Verkehrsmitteln" spricht. Nach Auffassung des Gerichtshofes kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass nach der Systematik des Gesetzes bei Verkehrsmitteln lediglich die Innenwerbung und dass die Außenwerbung nur an ortsfesten Verkehrsanlagen einer Eisenbahn abgabepflichtig ist. So ist auch im Absatz 3, eine Sonderregelung für die Innenwerbung in Teilen einer Eisenbahn getroffen, und zwar bezüglich der Bahnhofsräume, welche zweifellos den Bestandteil einer ortsfesten Verkehrsanlage der Eisenbahn darstellen. Lässt sich ein Unterschied bezüglich der Abgabepflicht aber nicht aus der Verschiedenheit der Terminologie des Paragraph 2, des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes ableiten, dann ergibt sich die Abgabepflicht der Außenwerbung (die Abgabepflicht der Innenwerbung wird in der Beschwerde ja nur vom Gesichtspunkt des ausschließlichen oder überwiegenden Verkehrs im Wiener Stadtgebiet aus bekämpft) bereits daraus, dass öffentliche Verkehrsmittel nach dem Wortsinn als Zugehör einer öffentlichen Verkehrsanlage angesehen werden müssen, wobei die den Begriff der öffentlichen Verkehrsanlagen erläuternde Beifügung im Paragraph 2, Absatz eins, des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes eine lediglich demonstrative ist. Zu demselben Ergebnis gelangt man auf Grund der teleologischen Interpretation, weil sich, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kein vernünftiger Grund dafür finden ließe, warum von allen in der Öffentlichkeit wirksamen Ankündigungen ausgerechnet jene an der Außenseite von Verkehrsmitteln abgabefrei sein sollte. Es spielt bei dieser Betrachtungsweise auch keine Rolle, dass Autobuslinien der Österreichischen Bundesbahnen nicht als Eisenbahn zu werten sind.

Da sich die Beschwerde somit in allen Punkten als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427.

Wien, am 28. November 1974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001244.X00

Im RIS seit

07.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010

Dokumentnummer

JWT_1977001244_19780406X00