Der Rechtsirrtum im Sinne des § 58a Abs 1 Z 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 erfasst auch jene Fälle, in denen sich der Irrtum darauf bezogen hat, dass Österreich 1938 als Staat untergegangen sei und daher im Zeitpunkt des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die österr. Staatsbürgerschaft schon deshalb nicht habe verloren gehen können, weil sie bei dieser Auffassung gar nicht bestanden habe.Der Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 58 a, Absatz eins, Ziffer 2, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 erfasst auch jene Fälle, in denen sich der Irrtum darauf bezogen hat, dass Österreich 1938 als Staat untergegangen sei und daher im Zeitpunkt des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die österr. Staatsbürgerschaft schon deshalb nicht habe verloren gehen können, weil sie bei dieser Auffassung gar nicht bestanden habe.